Interessenvertretung erschwert: Lobbyregistergesetz wird verschärft

Das Lobbyregistergesetz wird nach dem Beschluss des Bundestages vom 19.10.2023 ab 1.1.2024 verschärft. Wird bei der Transparenz politische Interessenvertretung „das Kind mit dem Bade ausgeschüttet“?

Hintergrund

Mit Gesetz vom 16.4.2021 (BGBl 2021 I S. 818) hat der Bund mit Wirkung ab 1.1.2022 die Transparenz der politischen Lobbyarbeit von Organisationen, Einrichtungen und weiteren Lobbyisten gegenüber Bundestag und Bundesregierung gesetzlich geregelt. Das Lobbyregister ermöglicht es, Strukturen der Einflussnahme durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter auf den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess transparent nachzuvollziehen. Es soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse von Parlament und Regierung zu stärken. Die Öffentlichkeit kann das gemeinsame Register von Deutschem Bundestag und Bundesregierung unter www.bundestag.de/lobbyregister öffentlich einsehen. Auf Basis erster Praxiserfahrungen soll das LobbyregisterG jetzt verschärft werden.

Wesentlicher Inhalt der beschlossenen „Nachschärfung“

Der Bundestag hat am 19.10.2023 mit Regierungsmehrheit eine „Nachschärfung“ des aktuellen Gesetzes beschlossen. Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen blieben ohne Erfolg. Jetzt sollen Anwendungsbereich und die Offenlegungspflichten im Lobbyregistergesetz „im Interesse einer transparenten Staatstätigkeit“ ausgeweitet werden. Dazu sollen die Registereinträge und die Gegenstände der Einflussnahme aussagekräftiger und der Anwendungsbereich „maßvoll“ erweitert werden.

Der wesentliche Inhalt der „Nachschärfung“ sieht im Kern Folgendes vor:

Kontakte zu Ministerien sollen künftig schon ab Referatsleiterebene einbezogen werden. Darüber hinaus soll angegeben werden, auf welche Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich die Interessenvertretung bezieht. Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung sollen unter Angabe des Zeitpunkts, der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche und einer abstrakten Adressatenbezeichnung hochgeladen werden müssen.

Hauptfinanzierungsquellen und Mitgliedsbeiträge sollen künftig angegeben werden müssen. Entfallen soll die Option, Finanzangaben zu verweigern.  Spendenfinanzierte Organisationen durch eine Fokussierung auf Pflichtangaben zu wesentlichen Finanzierungsquellen entlastet werden. Eine Namensangabe soll ausnahmslos zwingend erforderlich sein bei Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen zu Lebzeiten, wenn diese den Gesamtwert von 10.000 Euro sowie zehn Prozent der Gesamtsumme der Schenkungen und sonstigen Zuwendungen im jeweiligen Geschäftsjahr übersteigen.

Bei der Interessenvertretung durch Dritte soll mehr Transparenz geschaffen werden. Beim Wechsel von Mandats- und Amtsträgern in Tätigkeiten der Interessenvertretung („Drehtüreffekt“) müssen künftig aktuelle und frühere Ämter und Mandate offengelegt werden.

Erste Bewertung

Wenn sich andernorts alle Parteien im Bundestag für einen spürbaren Bürokratieabbau auf allen Ebenen stark machen, muss man sich schon frage, ob die Ampelregierung mit der Verschärfung des LobbyRG, die sie verniedlichend als „Nachschärfung“ bezeichnet, nicht über das Ziel hinausschießt und „das Kind mit dem Bade ausschüttet“. Ob die weitergehenden ab 1.1.2024 geltenden Anforderungen wirklich entscheidend mehr Transparenz für die Öffentlichkeit in Sachen Lobbyismus schaffen, darf bezweifelt werden. Es vielmehr ein noch stärkerer Aufwuchs von Bürokratie zu befürchten. Dieser wird begleitet von zusätzlichen immensen Kosten, die die Bundesregierung auf Verwaltungsseite für angepasste IT-Strukturen mit rund 2,5 Mio Euro einmaligen Sachaufwand und jährlichen Personalaufwand von 200.000 Euro, für die Wirtschaft mit rund 310.000 Euro beziffert.

Wenn die Politik die Daumenschrauben für Politikberatung auf solche Weise anzieht, muss man sich nicht wundern, wenn künftig mancher Rat ausbleibt.

Weitere Informationen:

Lobbyregistergesetz v. 16.4.2021, BGBl 2021 I S. 818
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 20/7346

BT-Drs. 20/8828
Lobbyregister Bundestag

 

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