KI trainieren? Vielleicht. Pauschbetrag automatisch? Noch nicht.

Das JStG 2026 zeigt die zwei Geschwindigkeiten der digitalen Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung diskutiert über KI-Training mit Steuerdaten. Gleichzeitig ist selbst eine einfache steuerliche Vergünstigung, deren Voraussetzungen elektronisch nachgewiesen sind, noch nicht selbstverständlich ein Fall für die Automatik. Das Jahressteuergesetz 2026 legt damit einen bemerkenswerten Widerspruch offen: Die Technik wird immer leistungsfähiger: aber wird das Steuerverfahren auch einfacher?

Den Anstoß liefert die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026 (BR-Drs. 447/26 [Beschluss]). Sie enthält nicht nur klassische steuerliche Korrekturwünsche, sondern auch zwei Vorschläge mit erheblicher Signalwirkung für die Digitalisierung: eine präzisierte Regelung zur KI-bezogenen Datenverarbeitung in § 29c AO und die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags von Amts wegen. In der Gegenäußerung vom 30. September 2026 reagiert die Bundesregierung darauf bemerkenswert unterschiedlich. Seit der ersten Beratung im Bundestag am 8. Oktober 2026 liegt der Gesetzentwurf in den Ausschussberatungen. Beschlossen ist damit noch nichts.

§ 29c AO: KI arbeitet nicht ohne Daten

Die Ausgangslage ist weniger spektakulär, als die Schlagzeile „KI erhält Zugriff auf Steuerdaten“ vermuten ließe. § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO erlaubt bereits unter engen Voraussetzungen eine zweckändernde Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren. Diese technologieneutrale Regelung kann auch KI-Systeme erfassen. Der Bundesrat möchte nun im Gesetzestext deutlicher machen, welche Arbeitsschritte darunterfallen.

Ausdrücklich genannt werden sollen das Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen sowie deren fortlaufender Betrieb. Das ist praktisch bedeutsam: Ein Modell ist nach seiner Einführung nicht „fertig“. Datenqualität, Fehlerquoten und veränderte Fallkonstellationen müssen auch während des Betriebs beobachtet werden. Die vorgeschlagene Ergänzung bezieht zudem unstrukturierte Inhalte und technisch abgeleitete Darstellungen ein. In der Begründung werden dafür sogar Tokens und Vektoreinbettungen genannt: Begriffe, die man im Steuerverfahrensrecht vor wenigen Jahren kaum erwartet hätte (BT-Drs. 21/8283, S. 188 f., Ziff. 43).

Gerade darin steckt eine wichtige rechtliche Botschaft: Aus Steuerakten gewonnene technische Repräsentationen verlieren ihren Personenbezug nicht schon dadurch, dass sie nicht mehr wie ein klassischer Datensatz aussehen. Ein Vektor ist nicht deshalb frei verwendbar, weil er für Menschen schwer lesbar ist. Ob personenbezogene Daten vorliegen, hängt weiterhin von ihrer Zuordenbarkeit ab. Und auch eine zweckändernde Verarbeitung benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage.

Der Entwurf ist deshalb kein Freibrief. Er hält an der Erforderlichkeit fest, wahrt den Vorrang von Anonymisierung und Pseudonymisierung und bindet die Daten an die bezeichneten Zwecke. Nach deren Wegfall sollen sie spätestens innerhalb eines Jahres gelöscht werden. Steuergeheimnis, Datenschutzrecht und die KI-Verordnung bleiben anwendbar. Besonders wichtig: Eine neue Befugnis, KI eigenständig über den Einzelfall entscheiden zu lassen, soll gerade nicht entstehen. Die Zulässigkeit eines Einsatzes bei der Entscheidungsvorbereitung oder beim Erlass eines Verwaltungsakts richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, etwa § 155 Abs. 4 AO.

Die Bundesregierung hat hierzu allerdings noch kein Ja erklärt. Ihre Gegenäußerung lautet lediglich, dass sie den Vorschlag prüfen werde (BT-Drs. 21/8283, S. 202, zu Ziff. 43). Die Diskussion dreht sich also zunächst um rechtliche Präzision: nicht um einen bereits beschlossenen Ausbau staatlicher KI-Befugnisse.

§ 33b EStG: Warum muss der Bürger noch selbst daran denken?

Noch näher am Alltag liegt der zweite Vorschlag. Der Bundesrat möchte das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei § 33b Abs. 1 EStG umkehren: Liegt der Finanzverwaltung ein geeigneter Nachweis einer Behinderung vor, soll der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt werden. Ein individuelles Wahlrecht, anstelle des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach § 33 EStG geltend zu machen, soll erhalten bleiben.

Die Idee ist ebenso einfach wie überzeugend. Wenn die zuständige Behörde den Grad der Behinderung festgestellt und die erforderlichen Daten elektronisch übermittelt hat, warum sollte die steuerliche Entlastung an einem weiteren aktiven Schritt scheitern? Der Bundesrat sieht darin ausdrücklich einen Baustein der vollautomatisierten Einkommensteuerfestsetzung. Für ab 2026 neu festgestellte Behinderungen soll eine entsprechende Berücksichtigung nach seiner Vorstellung ab 2027 greifen; für ältere Nachweise sieht der Vorschlag weitere Fallgestaltungen vor (BT-Drs. 21/8283, S. 163 f., Ziff. 15).

Gerade hier fällt die Antwort der Bundesregierung deutlich aus: Sie lehnt den Vorschlag ab. Zwar hält sie die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses grundsätzlich für möglich. Zunächst müssten jedoch die Evaluierung der Behinderten-Pauschbeträge und eine Erweiterung des elektronischen Mitteilungsverfahrens abgewartet werden (BT-Drs. 21/8283, S. 197, zu Ziff. 15). Das ist eine nachvollziehbare technische und fachliche Rückfrage: aber zugleich ein Dämpfer für die Idee, vorhandene Daten endlich konsequent zugunsten der Steuerpflichtigen zu nutzen.

Mehr als Digitalisierung: auch § 15a EStG auf dem Prüfstand

Dass der Bundesrat nicht nur an Technik denkt, zeigt ein dritter, ganz anders gelagerter Vorschlag: § 15a EStG soll nach einem Kapitaleinlagemodell grundlegend neu gefasst werden. Die Verlustverrechnung bei beschränkter Haftung würde damit stärker an der wirtschaftsjahrübergreifend ermittelten Kapitaleinlage ausgerichtet. Auch hierzu sagt die Bundesregierung bislang nur eine Prüfung zu (BT-Drs. 21/8283, S. 148 ff. und 196, zu Ziff. 1). Für die Praxis wäre das eine materielle Änderung mit erheblichem Anpassungsbedarf. Der gemeinsame Nenner aller drei Ideen ist daher nicht KI, sondern die Frage, wie Regeln verständlicher, handhabbarer und verlässlicher werden.

Mein Fazit: Eine digitale AO braucht einen digitalen Vollzug

Die zwei Reaktionen der Bundesregierung zeigen den Zielkonflikt: Bei KI-Systemen wird eine präzisere Grundlage für die Verarbeitung sensibler Daten erwogen. Bei einer möglichen Automatisierung zugunsten der Steuerpflichtigen bleibt es vorerst beim bisherigen Ansatz. Beides mag im Einzelfall begründbar sein. Zusammengenommen entsteht jedoch der Eindruck, dass der Staat bei der internen Modernisierung schneller vorankommt als bei der Entlastung seiner Adressaten.

Entscheidend wäre deshalb ein doppelter Maßstab: Datenverarbeitung für KI muss nachweisbar erforderlich, überprüfbar und rechtsschutzfest sein. Umgekehrt sollte die Verwaltung dort, wo rechtlich belastbare Daten bereits vorliegen und die Betroffenen nicht schlechter gestellt werden, selbst tätig werden können. Ein gut digitalisiertes Steuerverfahren prüft nicht nur schneller. Es erkennt auch, wann es den Bürger gar nicht mehr fragen muss.

Ob die Vorschläge den Weg in das JStG 2026 finden, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Die spannendere Frage reicht ohnehin darüber hinaus: Wird aus dem digitalisierten Finanzamt irgendwann auch ein Finanzamt, das den Menschen Arbeit abnimmt?

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
    • Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
    • Leiter des Instituts für digitale Transformation im Steuerrecht

     

    Warum blogge ich hier?

    Ich blogge bereits bei tax&bytes. Oft ergeben sich aber Themen, die einen starken inhaltlichen Bezug haben. Für diese Themen eignet sich der NWB Experten-Blog.

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