Bereits mehrfach habe ich im Rahmen des NWB Experten-Blogs Urteile zum Thema „Kindergeld für behinderte Kinder“ vorgestellt. Dabei habe ich nicht mit Kritik an dem Vorgehen der Familienkassen gespart, die oftmals – berechtigte – Kindergeldansprüche mit fadenscheinigen Argumenten und pauschaliert formulierten Antworten ablehnen. Und manchmal machen es sich selbst die Finanzgericht viel zu leicht.
Glücklicherweise ist der BFH nun einem Urteil des FG Nürnberg entgegengetreten. Er hat entschieden, dass Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung zum Selbstunterhalt außerstande ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 30.10.2025, III R 11/24).
Der Sachverhalt:
Der Sohn der Klägerin (S) hat einen Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen G, aG, RF und B). S lebte in einer Mietwohnung, er bezog Arbeitslosengeld II sowie Pflegegeld. Die monatlichen Mietzahlungen erbrachte in voller Höhe das Jobcenter. Die Familienkasse verweigerte der Mutter das Kindergeld für ihren Sohn. Die Einkünfte und Bezüge des Sohnes würden seinen Lebensbedarf geringfügig überschreiten. Somit sei er nicht außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Einen behinderungsbedingten Mehrbedarf für die rollstuhlgerechte Wohnung des Sohnes erkannte die Familienkasse nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zwar vom FG abgewiesen, doch die BFH-Richter beurteilen die Sache anders.
Die Begründung in aller Kürze:
Soweit aufgrund einer Behinderung sozialrechtlich ein erhöhter Raumbedarf anerkannt wird, ist regelmäßig auch im Rahmen des Kindergeldrechts ( § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen. Geht mit einem erhöhten Raumbedarf eine höhere Miete einher, handelt es sich bei den Mehrkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die auch bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung zu berücksichtigen sind.
Die Anerkennung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Unterkunft ist nicht von einer voll- oder teilstationären Unterbringung abhängig. Für die Anerkennung ist es ebenfalls unerheblich, nach welchem Buch des SGB die Sozialleistungen für die Unterkunft gewährt werden. Auch bei der Kostenübernahme für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II können behinderungsbedingte Mehrkosten enthalten sein. Der Nachweis eines behinderungsbedingten Mehraufwands kann auch durch den Bezug von behinderungsbedingt gewährten Sozialleistungen belegt werden. Die Klägerin hat im Streitfall Bewilligungsbescheide des ALG II-Trägers vorgelegt.
Denkanstoß:
Im zugrunde liegenden Fall ging es um sage und schreibe 24 Euro, um die die Bezüge des Sohnes – nach den Feststellungen des FG – dessen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf überstiegen hatten. Das FG hat aber dennoch ohne Beiziehung der Verfahrensakten und ohne weitere tatsächliche Feststellungen unterstellt, dass in den ALG II-Leistungen keine behinderungsbedingt gewährten Leistungsbestandteile enthalten sind – so der BFH.
Die Schelte des BFH geht aber weiter: „Ferner enthält das FG-Urteil keine Feststellungen zur Beschaffenheit der im Streitzeitraum von S angemieteten Wohnung sowie zu der Frage, ob bestimmte Merkmale wie etwa die Barrierefreiheit, Ausstattung, Größe oder Lage der Wohnung zu behinderungsbedingten Mietmehraufwendungen des S geführt haben. Vom zuständigen Jobcenter hat das FG insoweit keine weitergehenden Informationen eingeholt, obgleich es die Vorschrift des § 22 SGB II bei der Klagebegründung erwähnt hat und die Klägerin die Beiziehung der Akte und eine Auskunft des Jobcenters beantragt hat, das die Mietkosten übernommen und die Miete unmittelbar an die Vermieterin gezahlt hat.“
Und zu allem Überfluss hatte das FG die Revision nicht zugelassen. Diese wurde erst per Nichtzulassungsbeschwerde erreicht.
Die Sache wurde nun an die Vorinstanz zurückverwiesen, die zahlreiche Feststellungen nachholen muss. Dabei gilt: Zwar ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf grundsätzlich substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht er zur Überzeugung des Gerichts dem Grunde nach fest, ist er jedoch bei fehlendem Nachweis der Höhe nach gegebenenfalls gemäß § 162 AO zu schätzen. Dass aufgrund einer Behinderung ein höherer Unterkunftsbedarf in Gestalt einer größeren Wohnfläche bestehen kann, ist auch in der Rechtsprechung des BSG anerkannt. Die Verhältnisse im Einzelfall bedürfen der Aufklärung durch die Tatsacheninstanz.
Das Urteil des BFH enthält viele weitere, äußerst interessante Aspekte, die hier nicht weiter vertieft werden sollen. Betroffenen ist aber zu empfehlen, das Urteil sorgfältig zu studieren.