Kindergeld: Familienkassen müssen Stundungsersuchen selbst bearbeiten

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet auch über Stundungs- und Erlassanträge. Jüngst hat das FG Düsseldorf indes entschieden, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu gar nicht berechtigt ist (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, 10 K 3317/18 AO).

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von seiner zuständigen Familienkasse aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt. Das Finanzgericht hat dem Kläger teilweise Recht gegeben und den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben.

Das Gericht führt aus, dass diese Behörde für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen sei. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat über den Stundungsantrag des Klägers nun seine örtlich Familienkasse zu entscheiden.

Ob den Eltern der – zunächst verfahrensrechtliche – Sieg weiterhilft, dürfte fraglich sein, denn ich könnte mir vorstellen, dass sich die örtlich zuständige Familienkasse nicht großer Mühe unterziehen wird und die Stundung eigenständig prüft. Na ja, vielleicht im Besprechungsfall schon, da dieser besondere Aufmerksamkeit erhalten hat. Die breite Masse wird aber wohl eher Ablehnungen erhalten, die sich – ganz zufällig – sowohl in den Entscheidungen selbst als auch im jeweiligen Wortlaut kaum von den „Recklinghäuser Bescheiden“ unterscheiden werden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Im Streitfall ist übrigens die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 36/19 anhängig.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht v. 02.08.2019


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Meier, Kindergeld, infocenter, NWB JAAAA-57071

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