Kinderkrankengeld & Co: Steuerfrei, aber nicht so ganz!

Staatliche Transferleistungen wie das Kinderkrankengeld sind zwar von Haus aus steuerfrei, unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt – am Ende können also doch noch Steuern fällig werden!

Hintergrund

Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3.2.2021 werden Familien in der Corona-Krise in 2021 abermals mit einer Direktzahlung unterstützt, sie erhalten einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Wegen der Verrechnung des Kinderbonus auf den steuerlichen Kinderfreibetrag gilt aber: Je höher das Einkommen der Eltern, desto weniger bleibt nach der Steuererklärung vom Bonus übrig, er kommt also am Ende nicht ungekürzt an.

Mit dem am 18.1.2021 verkündeten Gesetz (BGBl 2021 I S. 2, 29) erhalten gesetzlich versicherte Eltern auf Antrag nach § 45 Abs. 2a und 2b SGB V für Kinder bis 12 Jahren Kinderkrankengeld bis zu 20 Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 40 Tage). Dieses Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel rund 90 Prozent des Nettolohns. Es ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen und wird für Kinder unter zwölf Jahren gezahlt, die gesetzlich mitversichert sind.

Für weitere Informationen hierzu lesen Sie die NWB Online-Nachrichten:

Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt

Das Kinderkrankengeld ist zwar an sich steuerfrei, wird also zunächst in voller Höhe ausgezahlt. Allerdings zählt das Kinderkrankengeld – genauso wie das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosen- oder das Elterngeld – zu den Lohnersatzleistungen. Diese unterliegen dem steuerlichen Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).

Das bedeutet: Einnahmen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld, die an sich steuerfrei sind, werden dennoch zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen, wodurch die Steuerlast letztlich steigt.

Was in der Praxis zu beachten ist

In der Praxis ist also zu beachten: Obwohl die Einkünfte zunächst steuerfrei ausgezahlt werden, können sie über den Progressionsvorbehalt die Steuerlast erhöhen. Viele Empfänger von Kinderkrankengeld (und anderen Lohnersatzleistungen) müssen deshalb am Ende mit einer Steuernachzahlung rechnen. Eltern mit Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr müssen eine Steuererklärung abgeben. In der Steuererklärung ist die Summe des Kinderkrankengeldes im Mantelbogen als Einkommensersatzleistung zu erklären. Dazu erhalten Betroffene eine entsprechende Bescheinigung ihrer Krankenkasse, die das Kinderkrankengeld ausweist.

 

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