Mit Beginn des Jahres 2020 ist für die verbilligte oder kostenlose Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer eine neue Steuerbegünstigung eingeführt worden: der Bewertungsabschlag des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG. Dieser beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwertes. Besser gesagt: Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt für die Wohnung mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter Kaltmiete beträgt. Der Bewertungsabschlag wirkt damit wie ein steuerlicher Freibetrag.
Die steuerliche Neuregelung war bislang seltsamerweise nicht in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) übernommen worden. Offenbar hatte der Gesetzgeber dies vergessen. Und die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ihrerseits konnten sich nicht auf eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG verständigen. Daher schied eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus (Besprechung der Spitzenverbände Sozialversicherungsträger vom 20.11.2019, TOP 4).
Nun ist § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV geändert worden. Er verweist ab 2021 auf § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG (BGBl 2020 S. 2933). Die entsprechende Beitragsfreiheit gilt allerdings erst ab 2021. Der Gesetzgeber hat insoweit also ein ganzes Jahr verschlafen.
Im Zusammenhang mit der verbilligten Vermietung ist eine weitere Änderung zu beachten, dieses Mal im Steuerrecht: Rückwirkend zum 1.1.2020 ist der steuerliche Bewertungsabschlag für Mietvorteile ausgeweitet worden auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz. Dies war erforderlich, weil die Befürchtung bestand, dass die Wohnungsüberlassung durch Tochtergesellschaften nicht unter die neue Begünstigung gefallen wäre.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber aufgrund seines hektischen Agierens die Zusammenhänge zwischen Steuerrecht einerseits und Beitragsrecht andererseits nicht mehr durchschaut. Dadurch kommt es immer wieder zu Ungereimtheiten, die erst später – manchmal zu spät – korrigiert werden. Leidtragende sind neben den Steuer- und Beitragszahlern vor allem die Mitarbeiter in Personal- und Steuerabteilungen, die das gesetzgeberische Chaos bewältigen müssen. Der Gesetzgeber verfügt übrigens selbst in § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV: „Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.“ Interessant ist, dass er selbst wenig von dieser Vereinfachung hält.
Ein Beitrag von:
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
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- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
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Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.
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