Koalitionsausschuss beschließt verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Bei seinem ersten Zusammentreffen in diesem Jahr hat der Koalitionsausschuss am 03.02.2021 umfangreiche weitere Hilfen für die Corona-geschädigte Wirtschaft beschlossen. Von besonderem Interesse dürfte für viele Unternehmerinnen und Unternehmer die erneute Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung sein.

Hintergrund

Bereits mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz waren die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung deutlich erweitert worden. So wurden v.a. die Beträge für den steuerlichen Verlustrücktrag (§ 10d Absatz 1 EStG) verfünffacht: Für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 waren die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag damit von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben worden. Durch entsprechenden Verweis im KStG gilt dies auch für die Körperschaftsteuer. Die Erhöhung der Höchstbeträge sind nach § 52 Abs. 18b EStG für den Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 anzuwenden, sodass mit dem Veranlagungszeitraum 2022 wieder die alten Sockelbeträge gelten werden.

Erneute Verdoppelung des Rücktragsvolumens

Gemäß dem nunmehr vorliegenden Beschluss des Koalitionsausschusses sollen in den Jahren 2020 und 2021 Verluste in noch größerem Umfang zurückgetragen werden können. So haben sich die Spitzen von CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, dass die Verrechnungsgrenzen auf maximal 10 Mio. Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Laut Ergebnispapier des Koalitions-Treffens schafft diese Maßnahme „in der Krise die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten.“

Die Kosten der Maßnahme belaufen sich nach Angaben von Bundes-Finanzminister Olaf Scholz auf voraussichtlich weniger als eine Milliarde Euro. Dies gehe aus den Schätzungen hervor, die ihm vorlägen, sagte er im Deutschlandfunk.

(Leider) keine Anpassung des Rücktragszeitraums

Die beschlossene Maßnahme kann Unternehmen dabei unterstützen, die oftmals erforderliche Liquidität in der Krisenzeit im Unternehmen zu halten; sie verschafft – zumindest temporär – einen gewissen Spielraum. Bedauerlich ist, dass erneut nicht der Rücktragszeitraum angetastet worden ist. Es bleibt daher bei der alleinigen Möglichkeit, die Verluste der Jahre 2020 und 2021 mit Gewinnen aus dem unmittelbar vorherigen Veranlagungsjahr zu verrechnen. Sicherlich wäre den Unternehmen mit einer Erweiterung des Rücktragszeitraums weitreichend(er) geholfen worden.

Zugespitzt formuliert es der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Hans Peter Wollseifer: „Die Koalition hat eine Chance vertan, Betrieben ganz einfach und zielgenau zu helfen, indem die Verlustrechnung auf zwei bis drei Jahre ausgeweitet wird“.

 

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