Kosten eines Sprachunterrichts auf Malta – leider kein Abzug als Schulgeld

Eine schöne Idee hatte ein Elternpaar aus dem Raum Hamburg: Sie wollen die Kosten für einen Feriensprachunterricht auf Malta, den ihr Sohn besucht hatte, als Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit 30 Prozent abziehen. Leider haben diesem Anliegen sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht eine Absage erteilt (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).

Der Sachverhalt:

Der Sohn der Kläger besuchte jeweils in den Ferien der Jahre 2017 bis 2029 eine Sprachschule auf Malta. Dafür fielen bei den Klägern unter anderem Kosten für den Unterricht („Intensivkurs C General English“) sowie für Flüge an, die sie mit 30 Prozent als Sonderausgaben abziehen wollten. Dies wurde ihnen aber versagt.

Die Begründung:

Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, sind nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Die Bezeichnung des Sprachkurses („Intensivkurs C General English“) deutet jedenfalls nicht auf eine Ausbildung nach einem staatlichen Lehrplan hin. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Feriensprachkurse nach einem staatlichen Lehrplan richten. Diese Auslegung begegnet keinen europarechtlichen Bedenken.

Die Kosten für den Flug sind schon deshalb nicht anzuerkennen, weil es sich hierbei nicht um ein „Entgelt“ für die Sprachschule handelt, sondern um sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstanden sind. Auch das FG Münster hatte entschieden: Schulwegkosten zu einer in Nordrhein-Westfalen einmaligen Sportförderschule in Form einer staatlichen Gesamtschule unterfallen nicht dem Schulgeldabzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Urteil vom 15.4.2014, 1 K 3696/12 E).

Denkanstoß:

Auch Schulgeldzahlungen an Schulen im EU- und EWR-Ausland sind steuerlich begünstigt. Grundsätzlich kann auch der Besuch einer Sprachschule begünstigt sein, doch dazu muss der Besuch zu einem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, etwa zum Fremdsprachensekretariat (vgl. OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 21.11.2006, S 2221 A – 67 – St 218).

Gegen das Urteil liegt übrigens, wenn auch aus anderen Gründen, die Revision vor (Az. VIII R 35/24).

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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