Kranken- und Pflegeversicherung: Neues zu Beitragsvorauszahlungen

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG).

Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jahre 2011 eingeschränkt bzw. eine wunderbare Steuerspar-Option eröffnet:

  • Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).
  • Aber diese Einschränkung des Abflussprinzips gilt nicht für Beiträge, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“. Der erhöhte Beitragsanteil zur Beitragsentlastung im Alter ist – soweit er auf die Basisabsicherung entfällt – in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 88).

Ab 2020 gilt die Einschränkung des Abflussprinzips bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einheitlich für sämtliche Beiträge zu einer Basisabsicherung – einschließlich der Beitragsanteile, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“. Zum Ausgleich dieser Einschränkung wird der abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen auf das Dreifache angehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Begründung: Für die unterschiedliche Behandlung der Beitragsanteile ist kein Grund für eine Ungleichbehandlung erkennbar. Mit der Neuregelung können mit der gegenwärtigen Regelung einhergehende praktische Umsetzungsprobleme sowohl für den Versicherten als auch für die Finanzverwaltung zukünftig vermieden werden. Zudem sollen auch missbräuchliche Gestaltungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs durch Vorverlagerung von Beitragszahlungen in Jahre mit höheren Einkünften vorgebeugt werden. So sind z.B. Beitragsentlastungstarife, die für 40 Jahre im Voraus gezahlt werden können, nach aktuellem Recht in voller Höhe im Abflussjahr abzugsfähig.

Privat Versicherte sollten angesichts der Neuregelung überlegen, ob es sinnhaft ist, noch im Jahre 2019 eine – hohe – Vorauszahlung auf einen Beitragsentlastungstarif zu leisten. Es kann sich sehr lohnen, dies einmal durchzurechnen.

Weitere Informationen:

https://www.steuerrat24.de/steuerrat-aktuell/steuertipp-der-woche/2644-steuertipp-der-woche-nr-103-vorauszahlung-auf-kv-entlastungstarif.html (für Abonnenten kostenfrei)

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