Kündigungsschutz für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 812/16) hat entschieden, dass ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter, der von einer der Bestellpflicht unterliegenden Stelle berufen wird, nachwirkenden Kündigungsschutz erfährt. Dies setzt voraus, dass er nicht nur wegen vorübergehender Verhinderung des zunächst bestellten Datenschutzbeauftragten dessen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat.

Der Fall im Einzelnen:

Eine Betriebskrankenkasse mit ca. 400 Mitarbeitern berief eine Arbeitnehmerin zur Datenschutzbeauftragten. Diese erkrankte längerfristig für 7 Monate. Ein anderer Arbeitnehmer wurde mit seiner Zustimmung für diesen Zeitraum schriftlich zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten berufen. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser befristeten Datenschutztätigkeit wurde ihm ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Hiergegen wandte sich dieser stellvertretende Datenschutzbeauftragte erfolgreich mit der Kündigungsschutzklage.

Nachwirkender Kündigungsschutz:

Das BAG gewährte nachwirkenden Kündigungsschutz. Offen ließ das Gericht, ob dies auf § 4f Abs. 3, S. 5 BDSG oder § 4f Abs. 3, S. 6 BDSG (in der Fassung bis zum 25.05.2018) beruhte. Voraussetzung ist, dass der stellvertretende Datenschutzbeauftragte nicht lediglich eine Hilfsperson ist, sondern tatsächlich Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrnimmt. Eine kurzfristige Wahrnehmung dieser Aufgaben reiche jedoch nicht aus.

Nach § 4f Abs. 3, S. 5 BDSG (in der Fassung bis zum 25.05.2018) ist in den Fällen, in denen ein Beauftragter für Datenschutz zu bestellen ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig. Ein Datenschutzbeauftragter ist zu bestellen, wenn das Unternehmen personenbezogene Daten automatisiert bearbeitet und in der Regel mehr als neun Personen ständig damit befasst sind (diese Begrenzung gilt ab dem 26.05.2018 nicht mehr.)

Nach § 4f Abs. 3, S. 6 BDSG (in der Fassung bis zum 25.05.2018) ist die Kündigung des Datenschutzbeauftragter nach seiner Abberufung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung grundsätzlich unzulässig.

Einjahresfrist:

Das BAG hat sich nicht dazu geäußert, wann die Einjahresfrist beginnt. Nach überwiegenden Äußerungen in der Literatur beginnt der Zeitraum mit Abschluss der letzten Tätigkeit. Auch hat sich das BAG nicht dazu geäußert, welcher Zeitraum „kurzfristig“ ist. Sieben Monate sind jedenfalls nicht „kurzfristig“.

Das BAG lehnt seine Rechtsprechung zum Sonderkündigungsschutz an den von Ersatz- Betriebsratsmitgliedern gemäß § 15 KSchG i.V.m § 103 BetrVerfG  an.

Hinweis:

Die Datenschutz-Grundverordnung sowie die neue Fassung des BDSG treten am 26.05.2018 in Kraft. Die Entscheidung des BAG dürfte auch ab diesem Zeitraum Bestand haben, da sich nach Art. 37 Datenschutz-Grundverordnung i.V.m § 6 Abs. 4, § 38 BDSG (neue Fassung) an der Rechtslage nichts Wesentliches ändern wird.

Weitere Informationen:

BAG v. 27.07.2017 – 2 AZR 812/16

 

 

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