Doppelter Haushalt: Wenn die Hauptwohnung nicht weit genug vom Arbeitsort entfernt ist

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Haupthaushalt unterhält (Hauptwohnung), beschäftigt ist und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält. Die Errichtung des zweiten Haushalts in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort begründet diese doppelte Haushaltsführung. Wird die Zweitwohnung aber auch dann anerkannt, wenn die Hauptwohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes liegt? Oder anders herum: Wie weit darf (muss) die Hauptwohnung vom Beschäftigungsort entfernt sein, damit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzbar sind?

Aktuell hat der BFH entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird, wenn nicht nur die Zweitwohnung, sondern auch die Hauptwohnung am Beschäftigungsort oder in der Nähe des Beschäftigungsortes liegt. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsstätte „in zumutbarer Weise“ täglich von der Hauptwohnung aus erreicht werden kann. Als zumutbar gelten hierbei Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke, insbesondere in Großstädten (BFH-Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer wohnt mit den Kindern seiner Lebenspartnerin zusammen in einer Hauptwohnung. Zusätzlich bewohnte er eine Zweitwohnung, von der er unter der Woche zu seiner Arbeitsstätte fährt. Die Arbeitsstätte ist von der Hauptwohnung nur 36 km entfernt, und die Fahrzeit für diese Strecke beträgt etwa eine Stunde. Er macht zum einen die täglichen Fahrten und zum anderen Kosten der doppelten Haushaltsführung (Miete, wöchentliche Heimfahrten, Verpflegungspauschbeträge für drei Monate) als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des BFH liegt keine doppelte Haushaltsführung vor. Entscheidend ist, dass der Ort des eigenen Hausstands (Hauptwohnung) und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Wenn aber der auswärtige Beschäftigungsort von der Hauptwohnung aus „in zumutbarer Weise“ täglich erreicht werden kann, fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Dies ist anzunehmen bei einer Entfernung von nur 36 km und einer Fahrzeit von etwa einer Stunde. Wird in diesem Fall dennoch eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort angemietet, ist dies privat veranlasst und begründet keine steuerliche doppelte Haushaltsführung.

Eine Mindestentfernung zwischen Hauptwohnung und beruflicher Zweitwohnung bestimmt das Gesetz nicht. In Ausnahmefällen können sich beide Wohnungen sogar in derselben politischen Gemeinde (z.B. in Berlin oder München) befinden, und ein tägliches Fahren kann dennoch nicht zugemutet werden. Grundsätzlich sind immer alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die individuellen Verkehrsverbindungen und Wegzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Richtgröße ist eine Fahrzeit von einer Stunde pro Strecke. Gerade in größeren Städten wie Berlin und München sollte nicht nur auf die Entfernungskilometer geachtet werden, sondern vielmehr auf die benötigte Zeit.

Weitere Informationen:

BFH v. 16.11.2017 – VI R 31/16

 

 

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