Markt- und systemwidrige Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen?

Immer wieder kommen Spekulationen darüber auf, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland nicht hoch genug besteuert werden und ob Anpassungsbedarf nach oben bestünde. Andererseits wird bei der recht unabhängig von Gesetzen und Prinzipien nur emotional geführten Debatte überhaupt nicht berücksichtigt, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Verrechnungsmöglichkeiten mit Verlusten, die es bei jeder Einkunftsart leider faktisch nun gibt, doch stark in Deutschland eingeschränkt sind.

Sogar der Bundesfinanzhof (v. 17.11.2020, VIII R 11/18) hat diese Regelung für verfassungswidrig erachtet und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, sofern diese im privaten Bereich erzielt werden. 2008 wurde dies mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz im Rahmen der Besteuerung der Kapitalanlagen neu geregelt.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz?

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zu dem einzelnen Punkt vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007 S. 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur wiederum mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen. Das FA lehnte dies ab. Es stellen sich Fragen Geichheitsgrundsatzes u. a, weil es bei der Veräusserung anderer Kapitalanlagen als speziell Aktien nicht zu diesen speziellen Beschränkungen kommt.

Die entsprechende Beschränkung ergibt sich aus § 20 Abs. 6 S. 4 EStG. Dies führt zu der marktwidrigen Situation, dass ein privater Anleger nicht Dividenden und Zinsen mit Verlusten aus getätigten Aktienveräußerungen unter dem Einstandswert verrechnen kann. Ist eine Berücksichtigung der Verluste in einem Veranlagungsjahr nicht möglich, werden die Verluste aus Aktien vorgetragen, bis der Anleger entsprechende Gewinne aus Aktiengeschäften realisiert.

Dafür werden entsprechende Verlustverrechnungstöpfe bei den Depotbanken und später beim Finanzamt geführt. Ferner ist eine Besonderheit im deutschen Steuerrecht, dass Verluste aus Kapitalvermögen ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen, aber nicht mit anderen Einkünften, z.B. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb – oder gar aus einer Angestelltentätigkeit. In den anderen Einkunftsarten ist es aber nicht so, dass derartige gravierende und zahlreiche Einschränkungen für Verluste bestehen.

Es ist deshalb fraglich, warum ausgerechnet bei der Einkunftsrealisierung im Rahmen von Kapitalvermögen steuerliche Besonderheiten bei mit erheblichen Risiken behafteten wirtschaftlichem Handeln an den Märkten bestehen sollen.

Bei Termingeschäften ist es steuerlich noch extremer

Dort dürfen Verluste aus diesen Geschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Darüber hinaus gibt es dort eine Regelung, dass eine Verrechnung von Verlusten lediglich auf 20.000 € im Jahr möglich ist. Inwieweit hier Änderungen vom Bundesverfassungsgericht auf diesen Themenkreis erfolgen, bleibt abzuwarten. Andererseits hat das Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben veröffentlicht, wonach Zertifikate und  Optionsscheine nicht unter die genannte Regelung fallen (BMF v. 19.05.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003 :009). Dort gilt also auch nicht die Höchstgrenze von 20.000 € im Jahr.

Auch der gesamte Verfall von Wirtschaftsgütern, wie z.B. Aktien und Forderungen, wie es z.B. im Fall Wirecard (Dax-Konzern in Insolvenz) oder bei dem Zusammenbruch der zweitgrößten Krypto-Börsenplattform (FTX) in den USA massenhaft der Fall war, sieht das deutsche Einkommensteuerrecht seit 2020 vor, dass sie lediglich i.H. v. 20.000 € im Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen (wie z.B. Zinsen und Dividenden) verrechnet werden können. § 20 VI 6 EStG bestimmt insoweit, dass Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1, nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen.

Gerechte und leistungsgerechte Besteuerung?

Steht all dies mit Gerechtigkeitserwägungen und leistungsgerechter Besteuerung nach allgemeinem Steuerrecht noch in Einklang? Ist diese Besteuerung beim Kapitalvermögen mit den allgemeinen Grundsätzen überhaupt vereinbar? Dies auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Inflation (= Geldentwertung)?

Die Bemessungsgrundlage für jede Art der Einkommensteuer hat die steuerliche Leistungsfähigkeit möglichst richtig zu messen und soll das für die Steuerzahlung disponible Einkommen möglichst richtig ausweisen. Normalerweise gilt das Prinzip der reinen Einkünfte unter Berücksichtigung von Verlusten (sogenanntes objektives Nettoprinzip).

Besteuert werden soll dasjenige, was am Markt tatsächlich in der jeweiligen Einkunftsart (sogenanntes Marktprinzip) verdient wurde. Die Summe der Einkünfte sollte einig das Einkommen im ökonomischen Sinne umfassen (vgl. DStZ 2005, 564). Grundsätzlich geht es immer um ein Markteinkommen. Dieses ist unter allen Sachverhaltselementen stets zu ermitteln. Man hat sich für sieben Einkunftsarten entschieden (§ 2 EStG). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat man sich für Überschusseinkünfte entschieden, da man immer schon wusste, dass es Gewinne und Verluste bei der Kapitalanlage geben kann. Besteuert werden sollte doch nur das wirtschaftliche Ergebnis einer Erwerbstätigkeit, hier das Erzielen von Einkünften am Kapitalmarkt.

Objektives Netto-Prinzip

Wenn jede unternehmerische Tätigkeit, in beinahe jeder Einkunftsart, immer mit Einnahmen und Ausgaben sowie mit Verlusten verbunden ist oder verbunden sein kann, so gebietet doch das objektive Netto-Prinzip die uneingeschränkte Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen, folglich auch der erzielten Verluste. Das objektive Netto-Prinzip bedeutet im Wesentlichen, dass Verluste auch die Bemessungsgrundlage vom Grundsatz mindern müssen, gerade auch in dem Jahr, in dem sie anfallen. Zwar gibt es auch bei anderen Einkunftsarten spezielle Vorschriften betreffend der Einkünfte und entsprechende punktuelle Abzugsverbote. Die Intention, Steuermehreinnahmen zu erwirtschaften bzw. Steuermindereinnahmen zu verhindern, ist jedoch zur Rechtfertigung der Durchbrechung des Nettoprinzips per se ungeeignet. Stets muss auch die leistungsfähigkeitskonforme Besteuerung, gerade auch bei privaten Anlegern, im Vordergrund stehen.

Es kann in einzelnen Fällen die Frage schwierig sein, wenn im Einzelfall ein Verlust „final“ wird (vgl. dazu u.a. BFH Urteil v. 22.08.2012 – I R 9/11). Manchmal verharren nach Negativmeldungen Aktienwerte monatelang noch im Penny-Stock-Bereich. Teilweise wurde versucht, dies durch eine bankseitige Depot -Ausbuchung zu belegen. Letztlich geht es aber auch um das Verhältnismäßigkeitsprinzip und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn man das Wirtschaften bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einer gerechte (re)n Besteuerung unterziehen will.

Derzeitige Ungereimtheiten

Wenn Gewinne und Dividenden immer im selben Jahr gleich an der Quelle besteuert werden sollen, Verluste aber sehr viel später und unter Unwägbarkeiten (etwaige künftige Gewinne) zum Tragen kommen, liegt wertungsmäßig eine Asymmetrie vor, die bei den Einkunftsarten ihresgleichen sucht. Auch das Prinzip gegenwartsnaher Besteuerung sagt nicht aus, dass man nur Gewinne sofort besteuert und Verluste „irgendwann“ einmal berücksichtigt. Es geht bei unternehmerischem Handeln und Eingehen von Risiken auch um Liquiditäts- und Wirtschaftlichkeitsfragen.

Vielmehr bedeutet dies, dass das Prinzip gegenwartsnaher Besteuerung nicht nur einseitig für positive Erfolgsbeiträge zur Anwendung gebracht werden darf. Das objektive Nettoprinzip muss in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt erfüllt sein.

Zukunftsaussichten und Fazit

Sollte deshalb bei der anfänglich geschilderten Debatte einer etwaigen höheren Besteuerung von Kapitalvermögen dieses Thema der gegenwärtigen umfassenden Verlust- und Verrechnungsbeschränkungen nicht gleichzeitig  angegangen werden, wäre eine neue Regelung der Gesetzgebungsorgane im Inland insgesamt als verfassungswidrig zu beurteilen, weil dann einerseits die Gewinne im selben Jahr noch höher – und zwar sofort durch eingeschaltete private Depotbanken – quellenbesteuert werden und Verluste in allen Richtungen und auch grenzüberschreitend im Grunde weitgehend für private Anleger geblockt sind.

Beachtet man auch den allgemeinen Gleichheitssatz und die Freiheitsrechte so ist die Einkommensteuer die falsche Steuer, um das generelle Steueraufkommen vom in wechselhaften Konjunkturphasen unterschiedlichen Konjunkturverlauf abzukoppeln, man könnte auch sagen, der Wirtschafts- und Geschäftsjahrverlauf muss insgesamt, d.h. ganzheitlich, betrachtet werden, bei jeder Einkunftsart.

Auf eine in irgendeinem Punkt positive Anleger-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nur gehofft werden, wenn dort auch nur ein Teilaspekt der ganzen Problematik gestreift werden sollte. Jedenfalls wäre bei einer geänderten zeitnahen Verlustberücksichtigung im Wege Gesetzes weder missbräuchliche Gestaltungen zu befürchten, noch wäre die bisherige Regelung wegen außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele zu rechtfertigen. Es geht letztlich auch um die Unversehrtheit des (Aktien-)Eigentumsrecht (Freiheitsrecht) der Anleger (garantiert in Art. 14 GG) sowie letztlich allein um gerechte Besteuerung innerhalb der Einkunftsart nach allgemeinen Steuergrundsätzen.

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