Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung: Worauf Mini- und Midijobber ab 2026 achten müssen

Die Geringfügigkeitsgrenze ist zum 1.1.2026 von 556 € auf 603 € Brutto/Monat angehoben worden. Was bedeutet das für Minijobber und Midijobber?

Hintergrund: Anstieg des Mindestlohns zum 1.1.2026

Minijobs sind bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor allem wegen der damit verbundenen Flexibilität beliebt. Teil dieser Flexibilität ist es, dass die monatliche Verdienstgrenze des Minijobbers unter bestimmten Bedingungen überschritten werden darf, auch im Jahr 2026. Die Geringfügigkeitsschwelle bestimmt sich nach der Mindestlohnentwicklung.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2026 brutto 13,90 € je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde, ab 1.1.2027 dann brutto 14,60 €/Stunde. Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5.11.2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025, der neue gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1.1.2026 (BGBl 2025 I Nr. 268).

Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn

Die Geringfügigkeitsentgeltgrenze bei Minijobs ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Erhöht sich der Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze beim Minijob.

Die Folge ist, dass sich auch die Verdienstgrenze im Minijob zum 1.1.2026 erhöht hat und zwar auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor, solange die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro (2026) eingehalten wird.

Außerdem wurden zum Jahreswechsel die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.

Achtung: Aus Midijob kann Minijob werden

Mit der Anhebung des Mindestlohnes verändert sich mit Wirkung vom 1.1.2026 auch die untere Midijob-Grenze, sie liegt jetzt bei 603,01 Euro. Die obere Grenze bleibt aber unverändert bei 2.000 Euro brutto/Monat.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die im Jahr 2025 durchschnittlich zwischen 556,01 und 603 Euro im Monat verdient haben, jetzt aufpassen sollten. Wenn ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren sie ihren Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen dann also ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und mehr als 603 Euro im Monat oder mehr als 7.236 Euro brutto/Jahr verdienen.

Was Sie als Midijobber beachten sollten

Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 € bis 2.000 € monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1.1.2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 € bis 2.000,00 € im Monat der Faktor F 0,6619.

Ausblick: Abermalige Anhebung zum 1.1.2027

Zum 1.1.2027 steigt die Minijob-Verdienstschwelle abermals auf dann 633 € brutto/Monat bzw. 7.596 € brutto/Jahr. Das bedeutet, dass sich auch 2027 die Midi-Job-Verdienstschwelle abermals verschiebt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten das im Rahmen ihrer Planung rechtzeitig berücksichtigen.

Weiter Informationen:

 

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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