Müssen Bildungsträger künftig Gewerbesteuer zahlen?

Der Gesetzgeber will die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ab 2021 erheblich reformieren. In diesem Zuge soll auch die gewerbesteuerliche Befreiung von der Umsatzsteuerbefreiung entkoppelt werden. Für Bildungsträger kann es dann unübersichtlich werden.

Gewerbesteuer auf Unterrichtsleistungen

Normalerweise ist die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit Unterrichtsleistungen kein Problem. Denn für Freiberufler fällt generell keine Gewerbesteuer an. Anders sieht es aus, wenn Bildungseinrichtungen z.B. von einer GmbH betrieben werden. Denn diese sind generell gewerbesteuerpflichtig. Um hier einen Gleichlauf auch mit öffentlichen Anbietern zu schaffen, konzipierte der Gesetzgeber eine Gewerbesteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen. In der Praxis fiel diese in aller Regel mit der Umsatzsteuerbefreiung zusammen. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 soll nun jedoch die Gewerbesteuerbefreiung geändert werden.

Alte neue Anforderungen für Bildungsträger

Dafür hat der Gesetzgeber eine interessante Lösung gefunden. Die Anforderungen an die Gewerbesteuerbefreiung werden – mit einer Abweichung – exakt aus § 4 Nr. 21 UStG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung übernommen. Erforderlich sind danach – wie bisher – die Einordnung als Bildungseinrichtung, sowie die Erbringung von Unterrichtsleistungen. Sofern keine Ersatzschule vorliegt, muss der Unterricht auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Soweit bleibt letztlich alles beim Alten.

Die fachliche Prüfung, ob ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. eine Prüfung vorbereitet wird, nimmt allerdings nicht mehr eine andere Landesbehörde vor. Dafür wird nunmehr allein das für gewerbesteuerliche Zwecke zuständige Finanzamt verantwortlich. Rechtsschutz gegen die Einstufung ist damit nicht länger auf dem Verwaltungs-, sondern auf dem Finanzrechtsweg zu suchen.

Was wird aus der Bescheinigung?

Sofern eine landesrechtliche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG bereits erteilt wurde, gilt diese auch nach der geplanten Neuregelung mit Bindungswirkung weiter. Zwar könnte das Finanzamt die Bescheinigung aufheben. Dies ist allerdings generell nur für die Zukunft möglich. Allein der Zuständigkeitswechsel rechtfertigt auch diese zukunftsbezogene Aufhebung nicht. Insofern erscheint es ernstlich zweifelhaft, dass die Finanzverwaltung in bereits bescheinigten Altfällen tatsächlich eigene Prüfungskompetenzen ausübt. Dazu dürfte es jedoch kommen, wenn sich die Sachverhaltsumstände bei der Unterrichtserteilung maßgeblich geändert haben. Solange solche Umstände aber nicht vorliegen, dürfen Bildungsträger weiterhin auf die Geltung der Bescheinigung vertrauen.

Praxisauswirkungen der Reform für Bildungsträger

Ab 2021 werden die Befreiungen für Umsatz- und Gewerbesteuer nach aktuellem Prognosestand dann spürbar auseinanderfallen. Beispielsweise ist für berufliche Fortbildungen dann teilweise von Gewerbesteuerfreiheit aber Umsatzsteuerpflicht auszugehen.

Betroffen von der geplanten Reform wären zunächst Bildungsangebote, für die noch keine landesrechtliche Bescheinigung vorliegt. Diese Fälle beurteilt dann allein das Finanzamt. Das hat den Vorteil, dass man sich das Antragsverfahren bei den anderen Landesbehörden ersparen kann. Allerdings fehlt dem Bildungsträger auch die Rechtssicherheit aus der Bindungswirkung. Denn die Finanzämter prüfen die Steuerbefreiung stets erst im Nachhinein. Dagegen hilft nur eine verbindliche Auskunft. So richtig vorteilhaft ist die geplante Neuregelung damit aus meiner Sicht nicht mehr.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Ebber, Gewerbesteuer, infocenter, NWB KAAAB-14433

Weitere Informationen:

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