Aufreger des Monats: Kein Interessenkonflikt bei Teilnahme einer Gemeinde an Betriebsprüfungen

Angenommen, ein Geschäftspartner, mit dem Sie gerade in Verhandlungen stehen, möchte Einblick in Ihre Kalkulationen und Verträge mit Konkurrenten nehmen. Wahrscheinlich würden Sie ein solches Begehren als schlechten Aprilscherz werten. Was aber, wenn der Geschäftspartner die Gemeinde ist, in der Sie ansässig sind? Auch der Gemeinde würden Sie keinen Einblick in Ihre Geschäftsunterlagen gewähren.

Wenn nun aber die Gemeinde auf ihr Recht pocht, das ihr in § 21 FVG gesetzlich zusteht, wird die Sache kompliziert. Denn nach § 21 Abs. 1 und 3 FVG darf sie an einer Betriebsprüfung des Finanzamts teilnehmen. Und dabei wird zumindest ein Bediensteter der Gemeinde ebenjene Unterlagen sichten, die Sie ihm nie und nimmer zeigen möchten. Ist dann dennoch eine Teilnahme des Gemeindebediensteten an der Betriebsprüfung des Finanzamts zulässig? Nein, sagt das FG Düsseldorf (Urteil vom 23.6.2021, 7 K 656/18 AO). Ja, sagt der BFH (Urteil vom 20.10.2022, III R 25/21). Für mich ist das der Aufreger des Monats.

Im zugrundeliegenden Fall unterhielt das zu prüfende Unternehmen mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten des Unternehmens wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte – so die Richter der Vorinstanz. Stehen sich Gemeinde und Steuerpflichtiger auch als Vertragspartner gegenüber und bestehe die Möglichkeit, dass Vertrags- oder Kalkulationsgrundlagen bei dem Steuerpflichtigen vorliegen, die auch für die Festsetzung der Gewerbesteuer relevant sind (z.B. durch Auswirkung auf den Gewerbeertrag) und damit grundsätzlich vom Einsichtsrecht des Gemeindebediensteten umfasst sind, so sei das Steuergeheimnis höher zu bewerten als das Einsichtsrecht der Gemeinde.

Der BFH sieht die Sache anders, zumindest differenzierter, und hat wie folgt geurteilt: Weiterlesen

Mehrere Fotovoltaikanlagen gelten als einheitlicher Gewerbebetrieb

“Teilbetrieb oder kein Teilbetrieb? Das ist hier die Frage.” So habe ich vor einiger Zeit einen Blog-Beitrag betitelt und dabei unter anderem einige Urteile vorgestellt, in denen es darum ging, ob Fotovoltaik- oder Windkraftanlagen als eigenständige (Teil-)Betriebe gelten können. Zur Erinnerung:

  • Das FG Nürnberg hat einen Elektromeisterbetrieb und den Betrieb einer Windkraftanlage nicht als einheitlichen Gewerbebetrieb angesehen, da die Windkraftanlage an einem anderen Ort betrieben worden ist. Daher wurde der Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages für die Windkraftanlage beim Elektromeisterbetrieb versagt (Urteil vom 7.10.2015, 3 K 1631/14).
  • Der BFH hat in dem Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Zeitungen, Tabakwaren, Bücher und ähnlichem und dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses ungleichartige Betätigungen gesehen, die einander auch nicht fördern oder ergänzen und daher auf zwei selbstständige Gewerbebetriebe entschieden (BFH-Urteil vom 24.10.2012 – X R 36/10, BFH/NV 2013, S. 252). Auch die BFH-Entscheidungen vom 25.2.2016 (X B 130, 131/15) gehen in diese Richtung.
  • Anders wiederum das BFH-Urteil vom 15.9.2010 (X R 21/08): Danach ergänzen sich das Betreiben einer Fotovoltaikanlage und das Betreiben eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig. Die Fotovoltaikanlage befand sich in diesem Fall auf dem Nachbargebäude.

Kürzlich war der BFH wieder an der Reihe, wenn auch “nur” im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, bei der er die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht näher prüfen musste. Dennoch ist der Beschluss von Interesse, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbst ortsverschieden belegene Fotovoltaikanlagen nicht jeweils als eigenständiger Betrieb oder Teilbetrieb gelten (BFH-Beschluss vom 13.6.2022, X B 148/21). Weiterlesen

Interessenkonflikt bei Teilnahme einer Gemeinde an Betriebsprüfungen

Stellen Sie sich vor, ein Geschäftspartner bittet Sie darum, Einblick in Ihre gesamten Unterlagen, also auch in Ihre Kalkulationen und Verträge mit Konkurrenten Einblick nehmen zu dürfen. Sicherlich würden Sie dem Geschäftspartner höflich, aber bestimmt zu erkennen geben, dass sie seinem Anliegen nicht nachkommen können. Was aber, wenn der Geschäftspartner die Gemeinde ist, in der Sie ansässig sind? Auch der Gemeinde würden Sie keinen Einblick in Ihre Geschäftsunterlagen gewähren.

Wenn nun aber die Gemeinde auf ihr Recht pocht, das ihr in § 21 FVG gesetzlich zusteht, wird die Sache kompliziert. Weiterlesen

Auch ein Hochzeits-DJ kann ein Künstler sein

“God is a DJ” wusste schon die Band Faithless in ihrem gleichnamigen Song zu berichten. Und für zahlreiche Clubgänger sind DJs auch durchaus kleine Götter. Nun, so weit würde ich natürlich nicht gehen. Doch Künstler sind DJs allemal – zumindest viele unter ihnen. Allerdings sind weite Teile der Finanzverwaltung der elektronischen Musik offenbar weniger angetan und sehen in den DJs eher reine Plattenaufleger, die Tanzveranstaltungen begleiten. Daher werden DJs in schöner Regelmäßigkeit als Gewerbetreibende und folglich als gewerbesteuerpflichtig eingeordnet. Und die Veranstaltungen werden auch nicht als Konzerte, sondern als ebenjene Tanzvergnügen betrachtet.

Dass DJs und Clubbetreiber ganz anderer Meinung sind, versteht sich von selbst. Und so kommt es immer wieder zu gerichtlichen Streitigkeiten. Weiterlesen

Endlich: PV-Anlagen für gewerbesteuerliche Kürzung nicht mehr schädlich

Vermögensverwaltende Unternehmen beanspruchen nach Möglichkeit die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Doch der eigentlich allgemein gewünschte Betrieb von Photovoltaikanlagen ist nach bisheriger Auffassung kürzungsschädlich. Gewerbesteuerlich unproblematisch wäre der Betrieb der Anlagen nur, wenn das Wohnungsunternehmen den Strom selbst verbraucht, das heißt, daneben keine Lieferung an Dritte (einschließlich der Mieter) vornimmt.

Das soeben vom Bundestag verabschiedete Fondsstandortgesetz sieht hier nun aber eine Erleichterung vor: So sollen nun die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich sein. Weiterlesen

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Herstellung von Umlaufvermögen – dürfen Filmhersteller aufatmen?

Im Jahr 2017 blickte das FG Berlin-Brandenburg hinter die Kulissen eines Filmherstellers und urteilte, dass es sich bei den diversen Mieten für Drehorte, Kameratechnik, Requisiten etc. um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen handelt. Bringt nun das BFH-Urteil (III R 24/18) die Erleichterung?

Der Streitfall

Die Klägerin ist eine Filmproduktions-GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Kino- und TV-Filmen ist. Bei Filmwerken handelt es sich um individuelle Einzelstücke, deren Herstellungskosten unterschiedlich finanziert werden. Bei Auftragsproduktionen (z. B. bei TV-Filmen) liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor, nachdem die Herstellungskosten in der Regel in voller Höhe von dem auftraggebenden Sender bezahlt werden. Die Filmwerke sind in diesem Fall Umlaufvermögen des Filmherstellers. Weiterlesen

Abfärberegelung – Quo vadis?

Die Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt grundsätzlich in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn auch nur teilweise oder zu einem kleinen Teil gewerbliche Einkünfte realisiert werden. Dabei spricht man von der sogenannten Abfärberegelung. Gerade in der letzten Zeit gab es hier eine positive Rechtsprechung, weshalb ein Überblick geben werden soll, was davon übriggeblieben ist. Weiterlesen

Gewerbesteuer: Bagatellgrenze bei der erweiterten Grundstückskürzung überfällig?

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, Wohnungsbauten betreuen und Wohnungen errichten und veräußern, können die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt, erhalten. Praktisch wird durch die erweiterte Kürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen eine weitereichende Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer ausgesprochen.

Hintergrund der begünstigenden Regelung ist, dass die adressierten Unternehmen nur aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, selbst aber keine gewerbliche Betätigung wahrnehmen. Weiterlesen

Eisdiele und Imbiss desselben Inhabers: einheitlicher Gewerbebetrieb?

In einer aktuellen Entscheidung (X R 15/18) hat sich der BFH mit der Zusammenfassung von branchenverschiedenen Betätigungen desselben Stpfl. in einem einheitlichen Gewerbebetrieb befasst. Der BFH stellt deutlich heraus, dass diese Frage nicht schematisch beantwortet werden kann. In der Konsequenz hat der BFH den streitigen Einzelfall daher auch für weitere Sachverhaltsermittlungen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Weiterlesen

Gewerbesteuer: Grillimbiss und Eiscafé als einheitlicher Steuergegenstand?

Sofern ein Gewerbetreibender mehrere gewerbliche Tätigkeiten ausübt, kann es sich bei dieser Tätigkeit entweder um einen einheitlichen Betrieb oder um mehrere selbstständige Betriebe handeln. Aus der Zusammenfassung zu einem Betrieb können sich dabei Vorteile (z.B. direkte Verlustverrechnung der Tätigkeiten) und Nachteile (z.B. Ansatz nur eines Freibetrags bei natürlichen Personen und Personengesellschaften) ergeben.

In diesem Zusammenhang hatte der BFH kürzlich einen Fall zu beurteilen, bei dem es fraglich war, ob ein Grillimbiss und ein Eiscafé als einheitlicher Betrieb zu qualifizieren sind (Urteil v. 17.06.2020 – X R 15/18). Sowohl der Grillimbiss wie auch das Eiscafé wurden im selben Gebäude betrieben, es wurde dieselbe Kundentoilette angeboten, die Außenbewirtschaftung erfolgte auf den gleichen Stühlen, einige Mitarbeiter der Betriebe kamen für beide Betätigungen zum Einsatz. Weiterlesen