Nachhilfe für den Gesetzgeber

Mit dem Europarecht steht der deutsche Steuergesetzgeber ja regelmäßig auf Kriegsfuß. Gut gemeinte Ratschläge aus der Fachwelt hallen da meist ins nirgendwo. Es wird schon ein institutioneller Einfluss benötigt, um die Lernkurve etwas steiler verlaufen zu lassen. Nun könnte es bei der 6b-Rücklage so weit sein.

Denn inzwischen ist es auch der EU-Kommission zu bunt. Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass – mal wieder – ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wurde. Die Hüterin der Verträge bezieht sich explizit auf die Inlandsbeschränkung der begünstigten Investitionen.

Dabei hat die Übertragung stiller Reserven europarechtlich bereits eine bewegte Geschichte. Vielerorts war schon vor Jahren klar, dass die Beschränkung auf Inlandsinvestitionen nicht so richtig den Grundverkehrsfreiheiten genügen würde. Die abweichende Meinung hatte der deutsche Gesetzgeber exklusiv: Von zwei finanzgerichtlichen Urteilen lies man sich – nachvollziehbar – noch nicht so sehr beeindrucken. Im ersten Versuch benötigte die Finanzverwaltung auch noch Nachhilfe zur Abfassung einer zulässigen Revisionsbegründung. Unter dem Az. I R 3/12 gab es eine böse Klatsche vom BFH. Im zweiten Fall lief es dann immerhin formal offenbar besser; eine Sachentscheidung im Revisionsverfahren steht hier noch aus (Az. BFH: VI R 84/14).

In der Zwischenzeit kam allerdings 2015 die Verurteilung durch den EuGH. Das Ergebnis war die Nachbesserung in Gestalt von § 6b Abs. 2a EStG. Damit wird zwar weiterhin keine echte Gleichstellung mit Inlandsfällen erreicht (und auch nicht bezweckt). Aber die Stundungslösung ist eine durchaus verbreitete Lösungsoption für solche Fälle. In der Fachwelt sah man die Europarechtstauglichkeit der Vorschrift damit auch hergestellt.

Jedenfalls fast. Denn der nationale Gesetzgeber hat die Veräußerung von Kapitalbeteiligung aus dem Anwendungsbereich der Stundungslösung ausgenommen. Welches Motiv dafür bestehen soll, bleibt nebulös. Umso eindeutiger fällt die Analyse der Rechtsfolge aus. Im NWB-Kommentar gibt es eine klare Meinung:

„U veräußert Beteiligungen seines Betriebsvermögens und erwirbt bebaute Grundstücke in Spanien, die seinem dortigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. […] Solange der Gesetzgeber § 6b Abs. 10 EStG nicht in die Stundungsregelung einbezieht, sind die stillen Reserven aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen entgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch auf Auslandsinvestitionen übertragbar. Eine [Anwendung] des § 6b Abs. 2a EStG […] scheitert am klaren Wortlaut des Gesetzes […].“ (Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 6b Rn. 139)

Damit bleibt zu hoffen, dass der Steuergesetzgeber nun genug Denkanstöße erhalten hat.

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