Negativzinsen für Privatanleger: Einkommensteuerliche Entlastung?

Negativzinsen der Europäischen Zentralbank geben verschiedene Kreditinstitute inzwischen an Privatkunden weiter. CSU-Chef Markus Söder fordert daher ein politisches Eingreifen, das Sparer schützt und von Negativzinsen befreit. Die Entlastung ermöglichen könne eine steuerliche Geltendmachung von Negativzinsen.

Status quo

Für Privatanleger stellen Negativzinsen derzeit keine (negativen) Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Diese werden als Verwahrgebühr behandelt, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag erfasst werden – und sich damit im Regelfall steuerlich nicht auswirken.

Für Geschäftskunden gab es bereits zuvor steuerlichen Regelungsbedarf zu Negativzinsen: Gewerbesteuerlich werden Negativzinsen als Verwahr-Gebühren wie Betriebsausgaben behandelt und entgehen dadurch der den Gewerbeertrag erhöhenden Hinzurechnung
(Gleich lautende Ländererlasse vom 17.11.2015, BStBl I S. 896).

Wie eine einkommensteuerliche Entlastung aussehen könnte

Die Negativzinsen könnten – abweichend von der bisherigen Handhabung – bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als negative Einnahme oder als Werbungskosten zusätzlich zum Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Als weitere Ausnahmeregelung im – bereits korrodierenden – System der Abgeltungsbesteuerung könnte der zwingende Ansatz der Negativzinsen sich als Totengräber für den geltenden Regelungskomplex erweisen.

Da Negativzinsen wahrscheinlich der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen werden, handelt es sich nicht um eine „außergewöhnliche“ Belastung i. S. des §§ 33 ff. EStG. Bliebe nur die Regelung als Sonderausgabe. Einzelne Sonderausgaben-Tatbestände dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung notwendiger Aufwendungen, z. B. Vorsorgeaufwendungen und Kinderbetreuungskosten. Andere Sonderausgaben sollen Verhaltensweisen begünstigen, die aus Sicht des Gesetzgebers förderungswürdig sind (z. B. Kirchensteuer, Schulgeld, Spenden). Die zusätzliche Aufnahme der Negativzinsen in den Regelungskatalog erscheint daher „unpassend“, da deren Verausgabung gerade nicht gefördert, sondern nur abgemildert werden soll.

Fazit

Die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Negativzinsen zur Entlastung von Kleinanlegern sähe bereits einer schwierigen systematischen Einfügung entgegen.

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