Neubaumaßnahme i. S. d. § 35a EStG – Ab wann besteht ein Haushalt?

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in einem Urteil vom 7. November 2017 (Az. 6 K 6199/16) daran versucht, den Begriff der Neubaumaßnahme, welche nicht von § 35a EStG begünstigt wird, zu präzisieren.

Dies war erforderlich, da sich die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016, BStBl 2016 I S. 1213, auch nur vage zur Neubaumaßnahme positioniert.

Gänzlich gelungen ist die Präzisierung nicht.

Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich nicht nach den üblichen Grundsätzen zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bestimmen. § 35a EStG trifft eigene Begriffsbestimmungen. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen ist allein aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ abzuleiten. Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, sind ausgeschlossen.

Wann ist danach ein Haushalt errichtet?

Das FG Berlin-Brandenburg behilft sich hierzu des engen sachlichen, aber vor allem auch zeitlichen Zusammenhangs einer Maßnahme mit der Neuerrichtung des Gebäudes.

Eine Neubaumaßnahme werde nicht punktuell dadurch abgeschlossen, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug in das Haus) und dadurch einen Haushalt begründet. Eine Neubaumaßnahme könne insbesondere nicht dadurch beendet bzw. abgeschlossen werden, dass der Bauherr in einen Roh- bzw. teilfertigen Bau einzieht und einzelne Bauleistungen erst nach (teilweiser) Nutzungsaufnahme vornimmt.

Streitig waren die Anbringung des Außenputzes sowie die erstmalige Pflasterung der Einfahrt. Für Ersteres wird man den Bedenken des FG ohne Weiteres folgen können, bei der Befestigung der Einfahrt verbleiben manche Zweifel. Man wird wohl auch über längere Zeit und planmäßig in einem Haushalt ohne gepflasterte Einfahrt wohnen können…

Für den Streitfall wird festgestellt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang bei Maßnahmen, die innerhalb von drei Monaten nach Einzug durchgeführt werden, noch bestünde.

Das ist ein Richtwert, der nachvollziehbar und verhältnismäßig erscheint. Er schafft jedoch keine generelle Abhilfe, sondern Folgeprobleme.

Ist ein enger zeitlicher Zusammenhang noch für Maßnahmen innerhalb von vier oder fünf Monaten nach dem Einzug zu bejahen? Man könnte auch den (vertretbaren) Standpunkt entwickeln, dass mit der neuen Rechtsprechung alle Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach Einzug nicht begünstigt werden? Wird das dem Einzelfall gerecht?

Das letzte Wort hat der BFH im Revisionsverfahren unter Az. VI R 53/17.

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