Neue Homeoffice-Pauschale auch für Studierende und Auszubildende

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) Satz 4 EStG eine Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer ergänzt, die zwar in den eigenen vier Wänden arbeitstätig sind, aber nicht über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen. Mit der Pauschale sollen primär auch die Arbeitnehmer erreicht werden, die durch die Corona-Pandemie plötzlich und erstmalig im Homeoffice tätig werden, hierfür aber keine besonderen räumlichen Vorkehrungen treffen konnten bzw. können.

Häusliches Arbeitszimmer „gilt“ auch für Studierende und Azubis

Da der persönliche Anwendungsbereich der neuen Vorschrift aber nicht begrenzt ist, werden auch weitere Gruppen von der Pauschale profitieren. Studierende und Auszubildende können bereits nach bisheriger Rechtslage Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd abziehen. In welcher Form der Abzug möglich ist – als Werbungskosten oder als Sonderausgaben – hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer im Rahmen der Erstausbildung bzw. des Erststudiums oder aber der Zweitausbildung oder des Zweitstudiums genutzt wird. Dabei waren bisher zwingend auch die besonderen räumlichen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nachzuweisen.

Für welche Tage erhält der Student die Homeoffice-Pauschale?

Die neue Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag können nunmehr auch Studenten und Auszubildende für jeden Kalendertag, an dem diese ihre Studien- bzw. Ausbildungszwecke ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben abziehen. Die Pauschale kommt bei den (vorweggenommenen) Werbungskosten nur zur Wirkung, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € übersteigen.

Die Pauschale kann demnach meines Erachtens nicht abgezogen werden, wenn (auch):

  • die Hochschule (Vorlesung, Seminar, Prüfung, Studierendensekretariat)
  • eine Bibliothek oder
  • eine Lerngruppe aufgesucht wird.

Als Zähltage für die Homeoffice-Pauschale verbleiben somit Tage

  • der Teilnahme an Webinaren inkl. deren Vor- und Nachbereitung,
  • des Fertigens von Haus- und Abschlussarbeiten und
  • der Prüfungsvorbereitung ausschließlich in der eigenen Wohnung (bzw. dem Zimmer im Studentenwohnheim).

Pauschale auch bei wenigen Stunden Lernzeit am Tag

Nach der Konstruktion der Pauschale ist es dabei irrelevant, wie viele Stunden am einzelnen Tag für Studien- bzw. Ausbildungsinhalte im Homeoffice aufgewendet wurden. Gleich, ob zwei oder acht Stunden dem Lernen gewidmet wurden, handelt es sich um einen Zähltag.

Offen – und unbeantwortet – bleibt eine Frage:

Wie sollen Studenten bzw. Auszubildende die Tage, an denen diese im Homeoffice (Lern-)Tätigkeiten nachgegangen sind, für die Einkommensteuererklärung nachweisen bzw. glaubhaft machen? Eine Arbeitgeberbescheinigung vergleichbar den Arbeitnehmern, die auf Weisung des Arbeitgebers ihren (sichtbaren) Aufgaben im Homeoffice nachgegangen sind, kann nicht erlangt werden. Die Hochschule bzw. Berufsschule kann ggf. nur die Teilnahme an Webinaren und ähnlichen Veranstaltungen bestätigen. Nicht nur zur Maximierung des Lernerfolgs für die nächsten Prüfungen, sondern auch für die Steuererklärung könnte sich in 2021 daher ein Lernplan anbieten.

Hinweis:

Da die Homeoffice-Pauschale zeitlich begrenzt nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eingeführt wurde, ist spätestens ab dem Sommersemester 2022 kein pauschaler Abzug mehr zulässig. Dann ist erneut nur ein Abzug im Rahmen der strengen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers möglich.


5 Gedanken zu “Neue Homeoffice-Pauschale auch für Studierende und Auszubildende

  1. wird das home-office – reihum – in einer Arbeitsgruppe mit 2-3 Teilnehmern (m(w/d) genutzt, schlägt man zwei Fliegen mit einer Klappe.
    Nachweis der Homeofficenutzung an den Tagen, wo man selbst „Gastgeber“ ist
    Nachweis von Fahrtkosten an den Tagen, wo man zu den anderen der AG unterwegs ist ..

  2. Gut zu wissen, dass nun Studierende sowie Auszubildende zur Inanspruchnahme der 5 Euro-Pauschale berechtigt sind. Ich möchte in diesem Jahr meine erste Steuererklärung abgeben. Ich möchte einen Steuerberater konsultieren, ob ich die Homeoffice-Pauschale bereits in der ersten Steuererklärung geltend machen kann.

  3. Ich bin Studentin und bin gleichzeitig als Werkstudentin tätig. Deswegen ist für mich die Steuererklärung immer eine interessante und wichtige Sache, die mir am Ende des Jahres viel Geld zurückbringt. Gut zu wissen, dass ich jetzt auch Homeoffice-Pauschale berücksichtigen kann. Dies werde ich bei der Steuerberatung anfragen.

  4. Meiner Meinung nach gilt es noch zu klären, ob Personen – oft Azubis und Studierende – die Pauschale erhalten, wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen und dem Grunde nach keine Aufwendungen haben.

  5. Ich studiere dual beim Bund (bekomme also Gehalt dafür das ich studiere) und musste coronabedingt in 2021 zu Hause ein Arbeitszimmer einrichten, da die Lehre komplett digital gemacht wurde – sonst wäre ich in einer anderen Stadt gewesen für viele Monate.
    Sind die Kosten für das Arbeitszimmer dann nun Werbungskosten oder bei Arbeitnehmereinkünfte/Studienkosten anzugeben? Bin etwas ratlos. Die Home Office Pauschale würde ja nur für 120 tage gelten – ich war aber deutlich länger im HO und möchte das Arbeitszimmer richtig angeben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

95 − 87 =