Neue Regeln zum steuerlichen Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen

Künftig sollen Mitgliedsbeiträge an Gewerkschaften nach Plänen von Arbeitsminister Hubertus Heil als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sich dann häufiger tatsächlich steuermindernd auswirken, als dies bisher der Fall ist. Derzeit können Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten abgezogen werden, wirken sich aber nicht für alle gewerkschaftlich organisierten einkommensteuerpflichtigen gleichermaßen aus.

Vorteile des Sonderausgabenabzugs

Zielgruppe der Neuregelung in den Sonderausgaben sind Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Die Gewerkschaftsbeiträge wirken sich dann nicht effektiv steuermindernd aus, da diese rechnerisch vom Pauschbetrag abgegolten werden. Der avisierte Sonderausgabenabzug hingegen stünde nicht in Konkurrenz zu Pausch- oder Höchstbeträgen.

Auch nachteilige Konstellationen denkbar

Da der Abzug der Gewerkschaftsbeiträge vollständig aus dem Bereich der Werbungskosten in den Bereich der Sonderausgaben verlagert wird, gibt es keine „Günstigerprüfung“ – diese wäre verwaltungsintensiv. Die Herausnahme aus den Werbungskosten könnte manches Gewerkschaftsmitglied aber sogar schlechterstellen als bisher. Denn der Abzug der Beiträge als Werbungskosten ermöglicht auf Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte das Entstehen oder die Erhöhung eines Verlustes, der sich steuermindernd im Wege des Vortrags in künftige Veranlagungszeiträume oder als Rücktrag in den vorhergehenden Veranlagungszeitraum auswirken kann. Die Sonderausgaben wirken sich hingegen nicht jahresübergreifend aus und bleiben im Verlustjahr wirkungslos.

Sinkende Gewerkschaftsmitgliederzahlen

Zudem haben die Gewerkschaften seit Längerem mit erheblichem Mitgliederschwund zu kämpfen. Dies ist einer der Hintergründe der angedachten Neuregelung. Zugleich ergibt sich daraus aber auch ein begrenzter sachlicher Anwendungsbereich der Reform – der in den Folgejahren ggf. Noch weiter abschmilzt. Der beschränkten Steuerentlastung lediglich für veranlagte Gewerkschaftsmitglieder mit festzusetzender Einkommensteuer, aber Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags stehen nicht unerhebliche Kosten für Programmierung und Umsetzung in der Finanzverwaltung gegenüber.

Fazit

Es bleibt mehr als fraglich, ob die Verschiebung der Gewerkschaftsbeiträge aus den Werbungskosten in die Sonderausgaben die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft spürbar attraktiver macht. Wegen der begrenzten Reichweite der Neuregelung ist vielmehr zu erwarten, dass das Gesetzgebungsverfahren im Sande verläuft.

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