Neues BMF-Schreiben zu PV-Anlagen: Echte Vereinfachung oder Irreführung der Steuerpflichtigen?

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Damit müssen die Antragsteller keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR und keine Anlage G erstellen. Das wird durchaus viele Betreiber erfreuen, den einen oder anderen Steuerberater vielleicht weniger. Die genauen Voraussetzungen für die Nutzung der Vereinfachungsregelung können Betroffene dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) entnehmen.

Mich irritiert an dem BMF-Schreiben aber folgender Punkt: Unabhängig von den Regelungen des BMF-Schreibens bleibt es einem Steuerpflichtigen unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem genannten Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. Zu Deutsch: Niemand muss den o.g. Antrag stellen – Verluste können auch weiter abgezogen werden, doch ist die Gewinnerzielungsabsicht mittels Totalüberschussprognose nachzuweisen. Das klingt erst einmal einleuchtend, verwundert dann aber doch, wenn man das Geschehen einer BFH-Revision im Anschluss an ein Urteil des Thüringer FG vom 11.9.2019, 3 K 59/18, verfolgt (vgl. hierzu Blog-Beitrag „Betrieb einer Fotovoltaikanlage ist keine Liebhaberei“).

Doch trotz des aus meiner Sicht klaren und gut begründeten Urteils ging das Finanzamt in die Revision. Diese wurde aber zurückgezogen. Ich kann nur mutmaßen, aber es könnte sein, dass die Finanzverwaltung Angst vor einem BFH-Urteil hatte, das die klare Haltung des Thüringer FG bestätigt hätte. Und mangels Urteils des BFH kann man also „fröhlich“ ein BMF-Schreiben erlassen, das die eigene Haltung bekräftigt, wonach die Absicht der Gewinnerzielung nachzuweisen ist.

Um es deutlich zu sagen: In dem BMF-Schreiben ist nicht von „Darlegung“ oder „Glaubhaftmachung“ die Rede, sondern vom echten „Nachweis“. Dabei verlangt (zumindest) die jüngste Rechtsprechung einen solchen „Nachweis“ gerade nicht.

Ergänzung:

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat aktuell ein ergänzendes Merkblatt zum Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken veröffentlicht.

Darüber hinaus hat das BayLfSt eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht erstellt.

Weitere Informationen unter:

NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen (BayLfSt) – NWB Datenbank


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