Neues Jahr, neues Recht: Was ändert sich im Steuerrecht zum Jahreswechsel?

Auch in diesem Jahr war der Gesetzgeber fleißig und hat mit unterschiedlichsten Gesetzen steuerrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht. Viele dieser Änderungen treten mit dem Jahreswechsel in Kraft. Insbesondere das am 20.12.2022 verkündete Jahressteuergesetz 2022 liefert viele Neuerungen, die einen Gros der Steuerpflichtigen entlasten dürfte.

Die wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Aufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 € monatsbezogen abziehbar.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Auch ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office Pauschale – in Abweichung von Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz – von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 € im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.

Änderungen bei Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € verändert. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung 1.602 auf 2000 €) erhöht wird.

Betrieb von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Rückwirkend ab dem 01.01.2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW (Peak) bei der Einkommensteuer steuerfrei.

Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) wird eine Steuerbefreiung eingeführt. Ursprünglich sollte sich diese Regelung nur auf Wohngebäude beziehen. Durch die Streichung der Angabe „überwiegend zu Wohnzwecken genutzten“ aus dem Regierungsentwurf wurden jetzt allerdings auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Ferner ist bezüglich der Lieferung und Installation von PV-Anlagen ein Null-Steuersatz in § 12 Abs. 3 UStG eingeführt worden.

Anhebung AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Die lineare AfA für Wohngebäude wird für Neubauten, die nach dem 31.12.2022 fertig gestellt werden, von 2 % auf 3 % angehoben und damit mit den unternehmerisch genutzten Immobilien vereinheitlicht. Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung wurde nicht umgesetzt.

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG)

Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird erneut um zwei Jahre verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren.

Breite Entlastung mithilfe von steuerrechtlichen Stellschrauben

Dass die Inflation, die steigenden Energiekosten und die anderen Konsequenzen des Ukraine-Kriegs viele Bürgerinnen und Bürger bereits stark belasten, ist hinreichend bekannt. Dem Gesetzgeber blieb entsprechend (nur) der Weg über das Steuerrecht, um flächendeckend eine Entlastung zu erzielen. Die Regelungen, welche nunmehr zum 01.01.2023 in Kraft treten, dürfen daher begrüßt werden, denn der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen wird die Folgen auf seinem Gehaltskonto ersehen. Ob die kodifizierten Regelungen dabei nur einen Tropfen auf den heißen Stein darstellen oder tatsächlich einen großen Schritt gegen die allseits zu vernehmenden Teuerungen darstellen werden, wird sich wohl erst im Laufe des anstehenden Jahres zeigen können.


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