Neues vom Soli: BVerfG verwirft Richtervorlage des FG Niedersachsen

Das BVerfG hat eine Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (für das Streitjahr 2007) als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14).

Hintergrund

Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist.

BVerfG hält Richtervorlage für unzulässig

Hält ein Gericht ein für den Streitfall beurteilungsrelevantes Gesetz für verfassungswidrig, kann es dieses nicht selbst für verfassungswidrig erklären, sondern muss das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen (Art. 100 Abs. 1 S.1 GG). Dabei muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, ferner die Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall darlegen. Diese Voraussetzungen hält das BVerfG jetzt im Verfahren 2 BvL 6/14 nicht für gegeben:

  • Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des  FG Niedersachsen (v. 21.8.2013 – 7 K 143/08) ist nach Ansicht des BVerfG unzulässig, weil die Ausführungen im Vorlagebeschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen des SolZG 1995 sorgfältig geprüft hat.
  • Hinsichtlich der von ihm angenommenen Ungleichbehandlung legt das vorlegende Gericht zudem nicht hinreichend dar, inwiefern diese entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist.

Das FG Niedersachsen muss das bislang ausgesetzte Verfahren nun abschließen und in der Sache entscheiden. Viel spricht hierbei dafür, dass es sich nun an der jüngeren BFH-Rechtsprechung zum BFH orientiert, der bislang durchweg den Soli für verfassungsgemäß erklärt hat.

Einordnung und Bewertung der BVerfG-Entscheidung

Das BVerfG hat sich in seiner aktuellen Entscheidung erst gar nicht in der Sache mit den Regelungen des SolzG 1995 befasst, also keine Sachentscheidung über dessen Verfassungskonformität im VZ 2007 getroffen. Die Entscheidung beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, dass die Richtervorlage bereits unzulässig ist; das ist eine „Backpfeife“ für das FG Niedersachsen. Nachdem das BVerfG in diesem Verfahren also nicht über den Kern des Streits, die Verfassungsmäßigkeit des Soli, entscheiden musste, muss das höchste deutsche Gericht allerdings fragen lassen, warum es für das Erkenntnis, die Richtervorlage als unzulässig zu verwerfen, nahezu ein Jahrzehnt Zeit gebraucht hat. Denn immerhin datiert der Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen vom August 2013! für eine derart lange Prüfung ohne Entscheidung in der Sache werden auch die Kläger kein Verständnis haben.

Der BFH hält den „Soli“ auch in der ab 2020 geltenden Fassung nicht für verfassungswidrig (BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20), ich habe dazu Anfang des Jahres im Blog berichtet. Erst nach 30 Jahren bestehe eine Überprüfungspflicht des Gesetzgebers, meint der BFH: Das würde bedeuten, dass erst für den VZ 2025 eine Neubewertung des Gesetzgebers zu überprüfen wäre. Der Soli bleibt also auf der Tagesordnung – und in unserem Fokus!

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