Neues zu Photovoltaikanlagen III – War es das mit dem häuslichen Arbeitszimmer?

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil sehr detailliert mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten EFH beschäftigt.

Die getroffenen Erwägungen können auf eine Vielzahl von Einzelfällen entsprechend übertragen werden.

Das Arbeitszimmer für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage ist nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn es nahezu ausschließlich dafür genutzt wird. In Anbetracht des geringen Umfangs der für die Photovoltaikanlage erforderlichen Arbeiten könne auch eine minimale private Nutzung schädlich sein.

Aufgrund eigener Erfahrung des Senats betrage der Zeitaufwand für das Prüfen der Abrechnung des Energieversorgers, evtl. Korrespondenz wegen Korrekturen an der Abrechnung sowie das Erstellen der Umsatzsteuer-Erklärung maximal zwei Stunden. Dieser Aufwand falle nur einmal im Jahr an.

Folgt man diesen Gedanken, wird die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage auf privat genutzten Objekten kaum bejaht werden können.

Auch zur Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers im Streitfall fand das FG klare Worte zulasten der Kläger.

Das Zimmer war im Zeitpunkt der Besichtigung derart ungewöhnlich eingerichtet, dass die Annahme nahe lag, dass alle privaten Gegenstände für die vorangekündigte Besichtigung aus dem Zimmer geräumt wurden. Hierfür spreche insbesondere auch der leer stehende Spiegelschrank. Da der Schrank leer steht, liegt für den Schrank eine betriebliche Nutzung nicht vor. Das Arbeitszimmer wird damit zumindest zum Abstellen eines nicht betrieblichen Gegenstandes verwendet und es liegt in nicht unerheblichem Umfang eine private Mitbenutzung vor. Aufgrund der gemischten Nutzung ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben.

Zudem sei absolut lebensfremd, dass sich auf dem Computer im Arbeitszimmer nur Programme und Dateien befänden, die für die Photovoltaik-Anlage benötigt werden. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei es realitätsfremd, anzunehmen, dass niemals jemand mit diesem Computer ins Internet gehe. Eine solch kostspielige Anschaffung nur für Korrespondenz mit dem Energieversorger und die Erstellung von Umsatzsteuer-Erklärungen sei dermaßen unwirtschaftlich, dass sie völlig unrealistisch ist.

Rechtsmittel wurden, soweit ersichtlich, bisher nicht eingelegt. Für die Betreiber von Photovoltaikanlagen auf dem privaten EFH, welche ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, bleibt damit die (schwache) Hoffnung, dass das Urteil eine Einzelfallentscheidung bleibt.

Weitere Informationen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 25.01.2018 – 6 K 2234/17

Ein Kommentar zu “Neues zu Photovoltaikanlagen III – War es das mit dem häuslichen Arbeitszimmer?

  1. Man kann doch nur hoffen, dass sich das Urteil herumspricht. Und Nachahmer in der Richterschaft findet.
    Das derartige Fremdenzimmer nicht zu BA/WK führen können, hat der mit gesundem Menschenverstand versehene Senat völlig zu Recht entschieden.

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