Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers wegen des Corona-Virus

Um Risiken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu minimieren, haben verschiedene Unternehmen einzelne Betriebsstätten geschlossen. Mit den betroffenen Mitarbeitern wurde vereinbart, zeitweilig im Homeoffice tätig zu werden. Dies wirft die Frage auf, ob Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers im Übrigen nicht vorlagen, nunmehr – aufgrund der besonderen Situation – den Werbungskostenabzug erhalten.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen, die infolge der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer entstanden sind, beschränkt bis zur Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wird die Betriebsstätte vom Arbeitgeber geschlossen, steht dem Arbeitnehmer der eigentliche (Büro-)Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung. Die Sperrwirkung des „anderen“ Arbeitsplatzes entfällt. Grundsätzlich kann damit der beschränkte Werbungskostenabzug bis 1.250 € eröffnet sein. Aufwendungen bis zum Höchstbetrag sind auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zum Abzug zuzulassen.

Die Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt aber auch voraus, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient. Die private Mitnutzung des Raumes darf demnach nur eine untergeordnete Bedeutung (weniger als 10 %) einnehmen. An dieser Hürde wird die steuerliche Anerkennung der zeitweisen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für einzelne Monate regelmäßig scheitern. Exemplarisch verdeutlicht dies eine jüngere Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.01.2018, Az. 6 K 2234/17): Demnach hat der erkennende Senat bereits das Vorhandensein eines Schrankes mit privaten Unterlagen, eines PC´s, der auch für private Erledigungen genutzt wurde und einer Klapp-Couch für Gäste als schädlich eingeordnet. Mit anderen Worten: Wird das Arbeitszimmer während der kurzzeitigen Nutzung für betriebliche oder berufliche Zwecke wegen des Corona-Virus nicht gänzlich um- und ausgeräumt, und wird während der Nutzungszeit nicht die im Übrigen gegebene Nutzung des Raumes (z. B. als Gäste- oder Abstellzimmer) vollständig ausgeschlossen, können die Aufwendungen für die Nutzungszeit des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht steuermindernd angesetzt werden. Diese Voraussetzungen werden meines Erachtens kaum – insbesondere nachvollziehbar – erfüllt werden können. Da es sich in den betreffenden Fällen um die erstmalige Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers handelt, ist zudem davon auszugehen, dass auch die Finanzverwaltung den Sachverhalt überprüft.

Nach meiner Auffassung bleibt auch kein Raum für Billigkeitsmaßnahmen, welche zum Ergebnis der Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers führen.

Fazit: Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte zeitweilige Tätigkeit im Homeoffice zur Vorbeugung der Ausbreitung des Corona-Virus führt nicht zur zwingenden Anerkennung eines Werbungskostenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich aber durch die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung mit dem Arbeitgeber erreicht werden.

Weitere Informationen:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.01.2018 – 6 K 2234/17
Neues zu Photovoltaikanlagen III – War es das mit dem häuslichen Arbeitszimmer?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 70 = 72