Offenlegung von Ertragsteuerinformationen: Neues Gesetz in Kraft getreten

Bereits am 11.05.2023 hat der Bundesrat die finale Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen verabschiedet. Konkret geht es im Wesentlichen um die Einführung eines sog. Public Country by Country-Reporting.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.6.2023 gebilligt. Es ist am 21.06.2023 bereits in Kraft getreten. Durch ein Public Country-by-Country-Reporting soll nach Intention des Gesetzgebers transparent gemacht werden, inwieweit multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Betroffene Unternehmen

Aufgrund der neuen §§ 342 ff. HGB sind von der Erstellungsverpflichtung im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, betroffen.

Auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen sind zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet. Sie müssen ihn bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen beschaffen.

Der Ertragsteuerinformationsbericht

Der Bericht muss bestimmte, nach Ländern bzw. Ländergruppen aggregierte Angaben aufführen (§ 342h HGB). Zu beinhalten hat er u.a.

  • die Art der Geschäftstätigkeiten,
  • die Zahl der Arbeitnehmer,
  • die Erträge,
  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer,
  • die einbehaltenen Gewinne.

Zudem müssen die Unternehmen auf ihrer Internetseite entweder den Bericht selbst oder alternativ den Hinweis auf die erfolgte Offenlegung im Unternehmensregister (§§ 342m; 342n HGB) veröffentlichen. Die Verpflichtung besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21.6.2024 beginnen, also regelmäßig für das Kalenderjahr 2025. Innerhalb von zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende muss der Bericht veröffentlicht werden.

Prüfung durch Abschlussprüfer bzw. Aufsichtsrat

Der Abschlussprüfer der betroffenen Unternehmen hat zu prüfen, ob ein Ertragsteuerinformationsbericht verpflichtend erstellt werden musste und ob der Bericht des Vorjahres offengelegt wurde (§ 317 Abs. 3b HGB). Eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist hingegen nicht vorgesehen, diese obliegt bei einer AG dem Aufsichtsrat (§ 171 AktG).

Schutzklausel nach § 342k HGB

Eine Schutzklausel soll ermöglichen, dass bestimmte Informationen zeitlich versetzt veröffentlicht werden (dürfen). Soweit die Offenlegung bestimmter Informationen mit erheblichen Nachteilen verbunden sein sollte, kann von dieser Schutzklausel Gebrauch gemacht werden und somit die Veröffentlichung zwar nicht verhindert, aber um bis zu 5 Jahre (gem. § 342k Abs. 2 Satz 2 HGB) verzögert werden.

Verteilung von Umsätzen und Steuern im Fokus

Die neuen Pflichten zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts dürfte bei vielen Unternehmen zu zusätzlichen Belastungen führen. Auch wenn die betroffenen Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro schon seit dem Jahr 2016 ein Country-by-Country Reporting zu erstellen haben, ist zu bedenken, dass sich dieses bislang ausschließlich an die Finanzverwaltungen der Länder richtet. Da auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sind, stellt v.a. für diese Unternehmen – also mittelgroße Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit ausländischen Mutterunternehmen von Konzernen mit mehr als 750 Millionen EUR Umsatzerlösen – die Offenlegung eine neue Belastung dar.

Nicht zu vernachlässigen ist, dass die Verteilung von Umsätzen und Steuern ab 2026 mit größerem Druck als bisher in den Fokus der Öffentlichkeit geraten wird.

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