Vermögensverwaltende Unternehmen möchten nach Möglichkeit die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt.
Ob sich Oldtimer im Betriebsvermögen, die als reine Wertanlage erworben wurden, als eine solche Falle entpuppen, musste nun der BFH entscheiden. Um es vorwegzunehmen: Der BFH hat sich der Vorinstanz angeschlossen, die bereits entschieden hatte, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung entfällt, selbst wenn mit den Fahrzeugen während der Besitzzeit keinerlei Erträge erwirtschaftet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2023, 6 K 878/22; BFH-Urteil vom 24.7.2025, III R 23/23).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Diese wurde vom Finanzamt versagt. Die GmbH habe gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Bei den Oldtimern handelt es sich nicht um Kapitalvermögen, das vom Gesetz begünstigt wäre. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos.
Die Begründung:
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will die erweiterte Kürzung für Unternehmern nur gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Nebentätigkeiten sind nur ausnahmsweise unschädlich, nämlich wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Ist eine Nebentätigkeit vom Grundsatz her kürzungsschädlich, bleibt sie dies auch, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Mit dem Erwerb und dem Halten der Oldtimer zum Zwecke der Wertanlage hat die Klägerin – neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht in dem Katalog der unschädlichen Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthalten ist. Der Erwerb und das Halten von im Gesetz nicht genannten Wirtschaftsgütern allein zum Zwecke der Wertanlage ist keine ausdrücklich erlaubte Tätigkeit.
Denkanstoß:
Das oben Gesagte gilt natürlich nicht nur in Bezug auf Oldtimer, sondern ganz allgemein für schädliche Nebentätigkeiten – die Unentgeltlichkeit schützt nicht vor negativen Rechtsfolgen. Es greift im Übrigen auch keine Bagatellgrenze. Insofern ist also bei Nebentätigkeiten in Wohnungsunternehmen höchste Vorsicht angebracht.