Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung: statistische Bettenauslastung ausreichend

Die Einkunftserzielungsabsicht ist bei einer ausschließlich vermieteten bzw. zur Vermietung bereitgehaltenen Ferienwohnung durch eine Prognose zu prüfen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit erheblich unterschritten wird. Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Über die zahlenmäßige Bestimmung der ortsüblichen Vermietungszeit entbrennt dabei regelmäßig Streit.

BFH: Nachweis wird (etwas) einfacher

Der BFH lässt nun eine weitere Möglichkeit zum Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeit zu. Auch der Vergleich der Vermietungszeit der einzelnen Ferienwohnung mit statistischen Zahlen zur sog. Bettenauslastung im Ort sei zulässig.

Die Daten zur Bettenauslastung werden standardisiert von den statistischen Landesämtern – und zum Teil auch zusätzlich kommunal – erhoben und sind in der Regel einfacher zugänglich als Daten zu den durchschnittlichen Vermietungstagen im Ort. Wichtig: Dass die statistischen Daten ggf. wie im Streitfall erst auf Anfrage zugänglich gemacht, nicht aber allgemein veröffentlicht werden, stehe ihrer Verwertbarkeit für steuerliche Zwecke nicht generell entgegen.

Vermietungstage vs. Bettenauslastung – wo der Unterschied liegt

Als Vermietungstage werden pauschal alle Tage erfasst, in denen die Ferienwohnung vermietet wird. Ob dabei die zulässige Gästezahl erreicht wird, ist ohne Bedeutung. Hingegen gibt die Bettenauslastung personenbezogen Auskunft über die Belegung der Ferienwohnung. Statistische Erhebungen zur Bettenauslastung lassen nach Auffassung des BFH aber auch Rückschlüsse auf die Vermietungstage zu, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen. Denn insoweit könne die Bettenauslastung einer Ferienwohnung die Auslastung nach Vermietungstagen allenfalls zulasten des Steuerpflichtigen unterschreiten, nicht aber zugunsten des Steuerpflichtigen übersteigen.

Größe der Ferienwohnung für Vergleichbarkeit nachrangig

Dabei legt der BFH großen Wert auf die Unterkunftskategorie. Ferienwohnungen können insoweit nicht mit Hotels und Pensionen verglichen werden. Die Datengrundlage – auch die örtliche Bettenauslastung – muss demnach spezifisch für Ferienwohnungen abgefragt werden. Wie groß das Vermietungsobjekt ist spielt hingegen keine entscheidende Rolle. Dies ist eine gute Nachricht für die Vermieter einzelner Ferienwohnungen. Denn die statistischen Daten werden erst für Ferienobjekte ab 10 Betten erhoben. Diese statistische Bettenauslastung kann nach der aktuellen BFH-Entscheidung aber auch zur Prüfung der ortsüblichen Vermietungszeit kleiner Ferienwohnungen mit weniger als 10 Betten herangezogen werden.

Datenerhebungen von Tourismus- und Wirtschaftsverbänden

Neben den statistischen Landesämtern erheben häufig auch regionale Tourismus- und Wirtschaftsverbände Daten zur Bettenauslastung. Ob auch diese Datenerhebungen für steuerliche Zwecke genutzt werden können, musste der BFH – soweit ersichtlich – noch nicht entscheiden. Für die Daten zur örtlichen Bettenauslastung eines statistischen Landesamtes stellt der BFH in Besprechungsurteil fest, dass der Einwand mangelnder Repräsentativität nicht durchgreife, da es sich insoweit um amtliche Daten handele. Daten von Tourismus- und Wirtschaftsverbänden könnten demnach am mangelnden repräsentativen Charakter der Daten scheitern.

Weitere Informationen:

BFH-Urteil vom 26. Mai 2020, IX R 33/19

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