Zahlreiche Unternehmer mussten die ihnen zunächst – in 2020 – gewährten Corona-Soforthilfen wieder zurückzahlen. Das Niedersächsische FG hatte diesbezüglich mit Urteil vom 13.2.2024 (12 K 20/24) entschieden, dass die Corona-Soforthilfen bei Einnahmen-Überschussrechnern im Zeitpunkt des Zuflusses, also in 2020, steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Die Rückzahlung beispielsweise in 2023 führt erst in diesem Veranlagungszeitraum zu Betriebsausgaben und wirkt nicht auf das Jahr der Bewilligung zurück. Eigentlich schien die Sache relativ klar zu sein, da das Urteil zum einen gut begründet war und zum anderen die Revision nicht zugelassen worden ist. Doch so kann man sich täuschen. Der BFH hat die Revision nun...
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„Die Rezession geht ins Dritte Jahr“, „Steuerschätzung fällt erneut schlechter aus“, „Merz und Klingbeil planen Rekordverschuldung“ – so oder ähnlich lauteten die Schlagzeilen der vergangenen Monate. Keine Frage also, um die öffentlichen Finanzen steht es schlecht. Und kein Wunder war es daher wohl, dass die Länder dem steuerlichen Investitionssofortprogramm erst nach der Zusage des Bundes über umfangreiche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen zustimmen wollten. Doch steht es – unabhängig von Fragen der Aufteilung des Steueraufkommens auf die föderalen Ebenen, möglichen Fehlanreizen im Finanzausgleich usw. – tatsächlich so schlecht um die Einnahmeseite des Staates? Eine robuste Einnahmenseite … Dass diese Frage berechtigt ist, zeigte...
Kann eine steuerbegünstigte GmbH, die Dienstleistungen für eine gemeinnützige Stiftung erbringt, zugleich wettbewerbsverzerrend handeln – nur weil sie kooperiert? Diese Frage stellt sich aktuell im Zusammenhang mit § 57 Abs. 3 AO. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Beschluss vom 22.05.2025 (V R 22/23) dem EuGH mehrere Fragen zur Prüfung vorgelegt. Es geht um nichts Geringeres als die beihilferechtliche Zulässigkeit der seit dem Jahressteuergesetz 2020 geltenden Regelung für sog. Servicekörperschaften. Hintergrund Seit 2020 können gemeinnützige Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit anderen gemeinnützigen Körperschaften erfüllen (§ 57 Abs. 3 AO). Das eröffnet neuen Spielraum für Kooperationen und Ausgliederungen – etwa, wenn...
Am 31.7.2025 endet die Steuererklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige. Die Frist sollte eingehalten werden, sonst drohen empfindliche Verspätungszuschläge. Wer muss eine (Einkommen-)Steuererklärung abgeben? Wer zwingend eine Steuererklärung abgeben muss (Pflichtveranlagung), hat die Steuererklärung für 2024 (ohne Berater) bis spätestens 31.7.2025 abzugeben; das betrifft Selbständige, Steuerpflichtige mit mehreren Einkunftsarten (z.B. neben nichtselbständiger Tätigkeit noch Vermietung und Verpachtung) oder auch Rentner, wenn ihre gesamten Einnahmen den Grundfreibetrag von 11.748 Euro (Ledige) bzw. 23.568 Euro (Paare) übersteigen. Freiwillige Erklärungen (sog. Antragsveranlagung) können hingegen noch rückwirkend bis zu vier Jahre erfolgen; eine Antragsveranlagung kann sich empfehlen, wen der Steuerpflichtige eine Steuererstattung erwartet. Welche Abgabefristen...
Fahrten zu einer Ferienwohnung, die der Einkünfteerzielung dient, sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Fahrten mit der – geplanten oder tatsächlichen – Vermietung zusammenhängen. Hand aufs Herz: Sind Sie schon einmal auf die Idee gekommen, dass eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte darstellen kann und die Fahrtkosten dorthin daher nur mit der Entfernungspauschale abgezogen werden dürfen? Das FG Münster jedenfalls sieht es so (Urteil vom 15.5.2025, 12 K 1916/21 F). Der Sachverhalt – Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen Der Klägerin, einer GbR bestehend aus Vater und Sohn, gehörten mehrere Ferienwohnungen, die unter Hinzuziehung eines Verwalters vermietet wurden. Zu zwei Wohnungen machte die GbR...
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, acht Jahre aufzubewahren – so heißt es in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen von zehn auf acht Jahre erfolgte mit dem „Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“. Sie gilt regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Mithin brauchen regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden,...
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