Pensionsrückstellungen: Überversorgung bei Gehaltsreduzierung

Im Rahmen von Betriebsprüfung wird regelmäßig die Höhe der Pensionsrückstellung im Hinblick auf eine Überversorgung geprüft. Entsprechend des BFH-Urteils vom 31.3.2004 (Az: I R 70/03) ist eine solche regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ist dies der Fall, gilt die Pensionsrückstellungen als überhöht und ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz entsprechend aufzulösen. Soweit die Grundsätze einer Überversorgung.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging es nun darum, dass die bisherigen Gehälter nicht zu einer Überversorgung im Hinblick auf die Pensionsrückstellungen geführt haben. Im November wurden jedoch die Gehälter erheblich herabgesetzt. Daraufhin ging das Finanzamt hin und nahm eine Überversorgung an, weil es davon ausging, dass die herabgesetzten Gehälter nun auch uneingeschränkt für die Zukunft gelten. Insoweit berücksichtigte der Fiskus nicht die tatsächlichen Gehälter des Jahres, sondern rechnete lediglich die herabgesetzten Gehälter auf einen Jahresbetrag hoch und zog dieser zur Prüfung der Überversorgung heran. Weil nach dieser Methode die Aktivbezüge natürlichen deutlich geringer ausfallen, kam das Finanzamt recht schnell zu einer Überversorgung.

Erfreulicherweise widersprach dieser haarsträubenden Auffassung jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht mit Urteil vom 10.11.2015 (Az: 6 K 4456/13 K). In der Entscheidung stellen die Richter klar, dass es bei der Prüfung einer möglichen Überversorgung regelmäßig auf das tatsächliche Arbeitsentgelt im jeweiligen Wirtschaftsjahr ankommt. Selbst wenn das Arbeitsentgelt unterjährig reduziert wird, bleibt das in diesem Wirtschaftsjahr bezogene Jahresgehalt maßgebend, auch wenn davon auszugehen ist, dass das reduzierte Gehalt in der Zukunft weiter gezahlt wird. Im Ergebnis ist nicht auf die hochgerechnete Summe des zuletzt vor dem Bilanzstichtag abgerechneten und herabgesetzten Gehalts abzustellen, sondern auf die tatsächliche Jahressumme.

Auch wenn die Entscheidung der Düsseldorfer Finanzrichter nur als logisch und richtig eingeordnet werden kann, wurde die Revision zum BFH zugelassen. Ob der Revisionszug tatsächlich bestiegen wurde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Sofern jedoch der Fiskus auch bei Ihnen versucht eine entsprechende selbst errechnete Überversorgung festzustellen, sollten Sie auf das erstinstanzliche Urteil verweisen.

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