Poolvertrag: Rettungsanker bei der Unternehmensnachfolge?!

Ein Beitrag von Matthias Weidmann und Maximilian Pschiebel

Die steuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen gehört zu den zentralen Fragen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Besonders relevant wird sie bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt die erbschaftsteuerliche Verschonung allerdings eine Beteiligung von mehr als 25 % voraus.

Gesellschafter mit einer geringeren Quote können die erheblichen steuerlichen Vorteile grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen – selbst, wenn sie faktisch unternehmerisch erheblich in die Gesellschaft eingebunden sein sollten. Eine mögliche Lösung bietet jedoch der sogenannte Poolvertrag: Mehrere Gesellschafter bündeln ihre Anteile, um gemeinsam die Schwelle von 25 % zu überschreiten und so die Voraussetzungen für die Verschonung zu erfüllen.

Für die Praxis eröffnet der Poolvertrag somit auch Minderheitsgesellschaftern den Zugang zu den steuerlichen Vergünstigungen. Entscheidend ist jedoch, dass diese Gestaltung bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder Schenkers erfolgt, damit im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich eine Beteiligung von mehr als 25 % übergeht.

Gestaltungsfragen

Ein Poolvertrag sollte bestimmte Mindestinhalte regeln. Dazu gehören:

  • Stimmrechtsbindung: Um die steuerliche Anerkennung zu sichern, sollten die Gesellschafter ihr Abstimmungsverhalten bereits im Poolvertrag einheitlich ausrichten.
  • Verfügungsbeschränkungen: Ohne vertragliche Einschränkungen könnte ein Gesellschafter seine Anteile jederzeit veräußern und damit die Poolstruktur sowie die Einhaltung der Behaltefristen gefährden.
  • Leitungs- und Organisationsstruktur: Wer vertritt den Pool nach außen? Wer koordiniert die Abstimmung innerhalb des Gesellschafterkreises?

Hier wird´s kritisch!

Der kritischste Punkt ist die Einhaltung der Behaltefristen. Die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG setzt voraus, dass die Beteiligung über einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren gehalten wird. Der Poolvertrag sollte daher so ausgestaltet sein, dass er möglichst während dieser gesamten Zeit Bestand hat. Scheidet ein Mitglied aus oder kündigt den Vertrag und sinkt infolgedessen die gebündelte Beteiligungsquote unter 25 %, löst dies einen Verstoß gegen die Behaltefristen aus. Die unmittelbare Folge ist der rückwirkende Wegfall der Steuervergünstigungen, mit erheblichen finanziellen Belastungen für die Erben oder Beschenkten.

Fazit

Der Poolvertrag kann ein wirkungsvolles Instrument sein, um die erbschaftsteuerliche Begünstigung auch Minderheitsgesellschaftern zugänglich zu machen. Seine Vorteile entfaltet er jedoch nur dann, wenn die Ausgestaltung im Detail überzeugt: Er muss rechtzeitig zu Lebzeiten des Schenkers oder Erblassers abgeschlossen werden, die erforderliche Bündelung von mehr als 25 % sicherstellen und während der gesamten Behaltefrist Bestand haben.

Zugleich ist der Poolvertrag mit erheblichen Risiken verbunden. Ein Austritt einzelner Gesellschafter oder eine unzureichende Vertragsgestaltung kann dazu führen, dass die Finanzverwaltung den Pool nicht anerkennt oder die Quote während der Behaltefrist unter die maßgebliche Grenze fällt. Die Konsequenz wäre der rückwirkende Wegfall der Steuervergünstigungen.

Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich daher eine sorgfältige, auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Gestaltung. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Poolvertrag seine Funktion als steuerliches Gestaltungsinstrument erfüllt und die erhoffte Verschonung nicht durch vermeidbare Fehler verloren geht.

Weitere Informationen:

Sollten wir Ihr Interesse an dieser Gestaltungsmöglichkeit geweckt haben, finden Sie eine vertiefende Darstellung in diesem YouTube-Video: Poolvertrag: Rettungsanker für die Unternehmensnachfolge?!“

 

Ein Beitrag von:

  • Matthias Weidmann

    • Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
    • Diplom-Kaufmann (Univ.), LL. M.
    • Beirat in einem Family Office
    • Regelmäßiger Referent bei Fachtagungen (u. a. DAI, Beck-Verlag)
    • Eigener YouTube Channel

    Warum blogge ich hier?
    Um der Wahrheit den Vorzug zu geben.

  • Maximilian Pschiebel

    • Rechtsanwalt im Steuer-, Erb-, Gesellschafts- und Prozessrecht
    • Schwerpunkt auf Unternehmensnachfolge und Vermögensstrukturierung
    • Regelmäßige Vortragstätigkeit für Juristen und Steuerberater
    • Mitglied der Deutsch-Schweizerischen Juristenvereinigung e.V.
    • Gemeinsamer YouTube-Channel mit Matthias Weidmann

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    Um praxisnahe und unternehmerfreundliche Antworten auf typische Fragen aus dem Erb-, Steuer- und Gesellschaftsrecht zu geben.

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