Private Unfallrente kann Beitragsfreiheit in der Familienversicherung kosten

Ehegatten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Partners beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Im Jahre 2021 ist ein monatliches Einkommen von über 470 EUR insoweit schädlich.

Kürzlich hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung als Einkommen zu werten sind und folglich die Beitragsfreiheit über die Familienversicherung entfällt, wenn die Grenze von 470 EUR pro Monat überschritten wird (Urteil vom 16.10.2020, L 4 KR 3586/19).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Wegen der Zuerkennung des Pflegegrads 2 wurden der Klägerin zwei Renten in Höhe von insgesamt 1.100 EUR pro Monat gewährt. Die Zahlungen beruhten jeweils auf einem privaten Versicherungsvertrag über eine „Unfall-Kombirente“. Die gesetzliche Krankenversicherung teilte der Klägerin daraufhin mit, dass ihre Familienversicherung ende. Ihr Einkommen überschreite die maßgebliche Einkommensgrenze. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, mit den Versicherungsleistungen solle der Pflegemehraufwand sichergestellt werden. Doch Widerspruch und Klage liefen ins Leere.

Die Begründung ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Vorschriften, nämlich § 16 SGB IV, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Danach gilt: Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Bei den Zahlungen aus der privaten Unfall-Kombirente handelt es sich um steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 EStG. Gehört eine Rente nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts zu den Einkünften, ist sie im Gesamteinkommen zu berücksichtigen, und zwar mit dem Zahlbetrag und nicht nur mit dem steuerrechtlich maßgeblichen Ertragsanteil oder unter Berücksichtigung von steuerlichen Freibeträgen.

Das LSG sieht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG darin, dass Leistungen aus der privaten Unfallversicherung steuerpflichtig, aus der gesetzlichen Unfallversicherung hingegen steuerfrei sind.

Auch wenn das Urteil nach den Buchstaben des Gesetzes wohl richtig ist, so verbleibt doch ein fader Beigeschmack. Denn ausgerechnet diejenigen, die fürs Alter und auch für eine eventuelle Invalidität vorgesorgt haben, werden sowohl vom Fiskus als auch von den Sozialversicherungsträgern zur Kasse gebeten.

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