Reduzierte Umsatzsteuer im Gastgewerbe und kein Ende

Am 21.9.2023 hat der Bundestag die Entfristung der auf sieben Prozent reduzierten Umsatzsteuer im Gastgewerbe ab 1.1.2024 bekräftigt. Am 29.9.2023 hat sich der Bundesrat erneut mit dem Thema befasst: Wann lenkt die Bundesregierung ein?

Hintergrund

Ich habe bereits berichtet:  Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent (§ 12 Abs.2 Nr.15 UstG) war zum 1.7.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt (Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023.

Das Gastgewerbe wartet händeringend auf eine dauerhafte Entfristung der Umsatzsteuersenkung über den 31.12.2023 hinaus: Zur Wiederherstellung internationaler Wettbewerbsgleichheit, zur Existenzsicherung tausender Gastronomiebetriebe und schließlich zum Schutz der Verbraucher vor Preiserhöhungen in der Gastronomie. Zuletzt sind am 21.9.2023 entsprechende Oppositionsanträge zur dauerhaften Entfristung ohne Erfolg geblieben: der Unionsantrag (BT-Drs.20/5810) wurde mit Regierungsmehrheit abgelehnt, Anträge der Linken (BT-Drs. 20/8409) und der AfD (BT-Drs.20/8416) an die Ausschüsse überwiesen. Die Zeit drängt, denn Gastronomen brauchen Planungssicherheit für 2024 ff.

Entschließung des Bundesrates

Am 29.9.2023 haben die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt im Bundesrat das Thema erneut mit einem Entschließungsantrag aufgerufen (BR-Drs. 394/23 und 394/2/23). In dem Entschließungsantrag wird der Bundesrat aufgefordert darauf hinzuweisen, dass neben den Nachwirkungen der Corona-Krise seit einiger Zeit erhebliche Verteuerungen insbesondere der Energie- und Lebensmittelpreise zu verzeichnen seien. Allgemein werde davon ausgegangen, dass die Preisentwicklung über einen längeren Zeitraum auf einem hohen Niveau verharren und die Binnenkonjunktur daher auf absehbare Zeit belasten werde. Zur Vermeidung zusätzlicher Preissteigerungen und Nachfragerückgänge im gastronomischen und touristischen Bereich sowie zusätzlicher Belastungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Beginn des Jahres 2024 soll der Bundesrat die Bundesregierung bitten, mit einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen über das Jahr 2023 hinaus zu entfristen, zunächst bis 31.12.2025. Dieser Zeitraum soll genutzt werden, um insgesamt sämtliche Besteuerungstatbestände in § 12 UStG auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen (BR-Drs. 394/2/23).

Noch weiter geht der Entschließungsantrag des Landes Sachsen (BR- Drs. 394/1/23): Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, eine grundlegende und umfassende Umsatzsteuerreform auf den Weg zu bringen. Um für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Unternehmen das Steuerrecht verständlicher und nachvollziehbarer zu machen, müsse das bestehende Umsatzsteuersystem vereinfacht und entbürokratisiert werden.

Wie geht’s weiter?

Die Entschließungsanträge werden jetzt in den BR-Ausschüssen diskutiert, anschließend wird im Bundesrat abgestimmt, ob die Entschließung der Bundesregierung zugeleitet wird.

Der Bundesfinanzminister will eine Entfristung vom Ausgang der November-Steuerschätzung abhängig machen. Allerdings ist der nachfolgende Parlamentskalender von Bundestag und Bundesrat dicht getaktet, viel Zeit bleibt nicht mehr. Eine umfassende Reform und Vereinfachung des Umsatzsteuerrechts ist ein langfristiges Vorhaben, eher eines, das in der nächsten Legislaturperiode anzupacken ist. Die Verlängerung der Entfristung des reduzierten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ab 2024 wäre ein erster Aufbruch in Richtung des langfristigen Ziels. Nachdem der Druck von Verbänden, im Bundestag und von Ländern weiter zunimmt, sollte sich die Bundesregierung dem Vorhaben jetzt nicht länger verweigern.

Weitere Informationen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

75 − = 65