Reform der Unternehmensbesteuerung: Kommt endlich das Optionsmodell für Personengesellschaften?

Am 24.3.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren überwiesen. Kern des Entwurfs ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Das wäre ein willkommener Fortschritt!

Worum geht es?

Personen- und Kapitalgesellschaften werden aktuell in Deutschland unterschiedlich besteuert. Kapitalgesellschaften zahlen nach dem KStG Körperschaftsteuer und werden mit einem fixen Steuersatz von 15 Prozent besteuert. Personengesellschaften werden hingegen – wie andere Steuerzahler auch – nach dem EStG zur Einkommensteuer veranlagt, zahlen also in der Spitze bis zu 45 Prozent Einkommensteuer. Für sie gibt es komplexe Regeln für die Einbehaltung von Gewinnen (Thesaurierung), um die Steuerlast halbwegs der für Kapitalgesellschaften anzugleichen. Inklusive Gewerbesteuer liegt somit die Steuerlast bei knapp über 30 Prozent.

Was ist jetzt geplant?

Neben weiteren Maßnahmen sieht der Entwurf eines KöMoG vor allem die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG-E) vor. Damit wird Kommanditgesellschaften, offenen Handelsgesellschaften sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden.

Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteuerung durch unwiderruflichen Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der von den an der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Gesellschaftern gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO zuständige Finanzamt zu stellen ist. Obwohl die optierende Personenvereinigung verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln ist, bleibt sie zivilrechtlich eine Personengesellschaft. Eine zeitliche Bindungsfrist für die Optionsausübung ist nicht vorgesehen, eine Rückkehr der optierenden Gesellschaft zur Besteuerung nach Personengesellschaftsgrundsätzen also möglich (§ 1a Abs. 4 KStG-E).

Praktische Bedeutung für die Unternehmensbesteuerung

Die praktischen Auswirkungen der Änderungspläne auf die Unternehmensbesteuerung sind immens, rund 85 Prozent der Unternehmen sind Personengesellschaften. Räumt man diesen ein Wahlrecht ein, wie Kapitalgesellschaften besteuert zu werden, fiele vielen Personengesellschaften „ein Stein vom Herz“, denn die Thesaurierungsregeln sind so kompliziert, dass sie häufig nicht zur Anwendung kommen und damit zu einer faktischen Benachteiligung der Personengesellschaften führen. Die Option zur Körperschaftsteuer stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar.

Erstaunlich ist, dass sich die Regierungskoalition erst „auf den letzten Drücker“ auf die Einführung des Optionsmodells und damit einen wichtigen Schritt in der deutschen Unternehmensbesteuerung besinnt.

Mit Rücksicht auf die zu Ende gehende Legislatur wird das Zeitfenster für das Gesetzgebungsverfahren immer schmaler. Wie die Gesetzesbegründung ausweist, ist die unterschiedliche Besteuerung von Körperschaften und Personengesellschaften schon seit Jahrzehnten ein Streitpunkt. Im Laufe des JStG 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) ist die Einführung des Optionsmodells von den Wirtschaftsverbänden zwar gefordert worden, allerdings fanden die Pläne keine Mehrheit (BR-Drs. 503/20).

Bleibt also abzuwarten, ob das Optionsmodell diesmal den Weg durchs parlamentarische Nadelöhr findet…

Quellen

BR-Drs. 503/20

2 Gedanken zu “Reform der Unternehmensbesteuerung: Kommt endlich das Optionsmodell für Personengesellschaften?

  1. Interessant ist der Weg zur Besteuerung als Körperschaft. Während für die Thesaurierung nach § 34a EStG nur ein (einfacher) Antrag erforderlich ist, muss für das Optionsmodell zwingend ein Formwechsel durchgeführt werden.

    Und die steuerneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG erfordert zwingend, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Körperschaft eingebracht werden (vgl. Regierungsentwurf, Seite 23). Es gibt aber keine Umwandlungsakt im Sinne des Umwandlungsgesetzes.

    Für mich stellt sich nach dem ersten Entwurf die Frage, ob für eine steuerneutrale Einbringung auch zivilrechtlich alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Gesellschaft übertragen werden müssen? Oder nur für das Steuerrecht mit der Folge, zivilrechtlich wäre weiterhin der Gesellschafter Eigentümer aber steuerrechtlich (in der Steuerbilanz) die Gesellschaft?

  2. Ich lese den Beitrag so, dass für die Option ein Antrag reicht. Ein Formwechsel ist nicht notwendig: „Obwohl die optierende Personenvereinigung verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln ist, bleibt sie zivilrechtlich eine Personengesellschaft. …“

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