Revolution per Nebensatz: Tax-Compliance-System kann Vorsatz ausschließen (BMF) – Teil 1

Compliance hat das Koordinatensystem unternehmerischen Handelns um eine neue Dimension erweitert. Es greift allerdings zu kurz, würde man unter diesem Begriff nur ein Handeln in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verstehen. Organisatorisch interpretiert, ist Compliance auch keine bloße Modifikation der Controlling-, der Revisions- oder der Rechtsabteilung. Als gelebtes System ist sie zugleich Teil der Unternehmenskultur. Hierdurch wird aus ihr mehr als ein Instrument zur internen und externen Pflichtenbefolgung.

Eine allgemeine Rechtspflicht zur Etablierung eines (Tax-)Compliance-Systems existiert bislang nicht. Das BMF hat nun erstmals per Verwaltungsanweisung zu einem solchen System Stellung bezogen – und einen anderen Ansatz gewählt: Compliance soll belohnt werden.

Die neue Beitragsreihe stellt diesen Ansatz vor und bewertet ihn, diskutiert die (faktische) Notwendigkeit zur Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. zeigt die möglichen Folgen von Non-Compliance auf, befasst sich spiegelbildlich hierzu mit den Chancen für die Beraterschaft, und setzt sich schließlich mit den Blickrichtungen der Finanzverwaltung auf das Thema Tax Compliance auseinander.

Revolution per Nebensatz

Weshalb ist nun in diesem Beitrag von einer „Revolution per Nebensatz“ die Rede? Das kommt so: Der BMF-Entwurf befasst sich mit der „Abgrenzung der Berichtigung nach § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO“ (den Link zum Entwurf finden Sie am Ende dieses Beitrags). Dass darin dennoch das Thema Compliance eine Rolle spielt, darf man als handfeste Überraschung bezeichnen. Denn eigentliches Ziel der Verwaltungsanweisung ist es, so die Ankündigung des Steuerchefs des Bundesfinanzministers auf einer Steuerkonferenz Anfang Februar dieses Jahres, innerhalb der Verwaltung die Fälle der steuerlichen Korrektur (§ 153 AO) frühzeitig abschichten zu können. Denn hier liege – anders als in Selbstanzeigefällen – gerade keine Steuerhinterziehung vor. Die Fallakte solle dann gar nicht erst an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra) des Finanzamts abgegeben werden.

Ein weiterer Punkt: Bislang besteht keine allgemeine Rechtspflicht zur Etablierung eines (Tax-)Compliance-Systems bzw. zu konkreten Compliance-Maßnahmen. Allerdings existieren einzelne Regelungen, aus denen sich sektorspezifische Pflichten entnehmen lassen, zB für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (vgl. §§ 33 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 WpHG, 12 Abs. 4 WpDVerOV). Ebenso existiert – anders als in den USA – keine unmittelbar strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Compliance. Der nun vom BMF vorgeschlagene Ansatz, ein funktionierendes Compliance-System zu „belohnen“, wird die Diskussion um eine faktische Pflicht zur Etablierung eines solchen Systems weiter vorantreiben.

Schließlich: Die verwaltungsinternen Vorgaben zum möglichen Ausschluss des Vorsatzes aufgrund eines eingerichteten Compliance-Systems sind im Entwurf nicht besonders hervorgehoben: weder wurde ein eigenständiger Gliederungspunkt gebildet noch finden sich Ausführungen hierzu im allgemeinen Teil (Ziffer 1.). Das verwundert, wenn man die Bedeutung dieses Ansatzes für die Unternehmenspraxis bedenkt.

Das „eingerichtete innerbetriebliche Kontrollsystem“ und der Ausschluss des Vorsatzes

Um auch den Kontext des „Nebensatzes“ wiederzugeben, zitiere ich an dieser Stelle zunächst den kompletten Unterpunkt zu Ziffer 2. („Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige“):

  • „2.6 Für Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.“

Anschließend folgt der entscheidende Satz:

  • „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“

Die nachfolgende Ziffer 2.7 befasst sich mit der „Leichtfertigkeit“ im Sinne von § 378 AO. Es folgen Vorgaben zur Feststellung des Vorsatzes bzw. der Leichtfertigkeit sowie daran anknüpfende Praxisbeispiele (Ziffer 2.8). In Beispiel 3 ist dann von einem „innerbetrieblichen Organisationssystem“ (meint hier: Tax-Compliance-System) die Rede:

  • „Der Geschäftsführer einer GmbH unterschreibt eine für die Gesellschaft abzugebende Steuererklärung in der Annahme, dass die Angaben vollständig und zutreffend sind, da er davon ausgeht, dass die Zusammenstellung der Zahlen aufgrund der funktionierenden innerbetrieblichen Organisationsprozesse zutreffend ist. Im Rahmen einer Kontrolle wird ein Jahr später festgestellt, dass ein Umsatz aufgrund eines technischen Fehlers nicht berücksichtigt wurde.“

Sodann wird die „Lösung“ des Falles präsentiert:

  • „Da es in diesem Fall an einer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtig abgegebenen Steuererklärung fehlt, liegt keine Steuerverkürzung vor. Der Fehler ist nach dessen Erkennen nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unverzüglich anzuzeigen und zu korrigieren. Die Anzeige und Berichtigung sind nicht als Selbstanzeige nach § 371 bzw. § 378 Abs. 3 AO zu werten.“

Ein weiteres Beispiel bezieht sich zwar nicht explizit auf ein innerbetriebliches Kontrollsystem, kann jedoch ebenfalls in den Kontext Tax Compliance gestellt werden: Geschildert wird ein Berichtigungssachverhalt bei einer Konzerntochter, der sich wegen des Organschaftsverhältnisses auf die Konzernmutter (Organträgerin) auswirkt (vgl. das Beispiel zu Ziffer 5.1, Seite 6). Der anschließende Hinweis auf die Konzernsteuerabteilung, die mit ähnlichen (noch aufzuklärenden) Fehlern bei anderen Konzerntöchtern rechnet, offenbart, dass auch die Finanzbehörden das Thema „Tax Compliance Verantwortung“ im Konzern erkannt haben (DICO Pressemitteilung vom 28.07.2015 zum Diskussionsentwurf AEAO zu § 153 AO).

Teil 2 der Beitragsreihe wertet den Entwurf aus und stellt – unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Verbände – die Kritikpunkte vor.

Nachweise:

Anmerkung:
Teil 2 erscheint voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni 2016.

 

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