Rote Karte für die Schwarz-Gelben: Der BVB hat Stress mit der BaFin

Von wegen Sommerloch. Die BaFin hat am 3. August mit der nächsten Fehlerfeststellung nachgelegt. Nach Social Chain hat nun auch der BVB Ärger mit der Behörde. Interessant: Schon wieder geht’s um das Thema Kapitalflussrechnung. Was die beiden Fälle gemeinsam haben? Beide Unternehmen haben Geld verbrannt, wenn man die Fehler der BaFin-Feststellungen liest. Auch beim BVB frage ich mich, wie ein solcher Fehler passieren kann.

Und was bei den Schwarz-Gelben noch dazu kommt: In diesem Fall stelle ich mir die Frage, ob nicht auch weitere Jahresabschlüsse korrigiert werden müssen. Zumindest bei den ausgewiesenen Umsatzerlösen. Dabei hat der Fußballclub gerade erst den Abschlussprüfer gewechselt: Seit dem Geschäftsjahr 2021/2022 prüft nicht mehr KPMG, sondern Deloitte. Doch nun der Reihe nach.

Erhaltene Transferzahlungen sind keine Umsatzerlöse

Der BVB hat die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2017/2018 um 223 Mio. € zu hoch ausgewiesen. Wie denn das? In den Umsatzerlösen sind erhaltene Transferzahlungen aus dem Transfer von Fußballspielern enthalten. Dafür wurde in den Vorjahren ein immaterieller Vermögenswert erfasst, als die Spieler gekauft wurden.

Die BaFin ordnet dies als einen Verstoß gegen IAS 38.113 ein. Demnach dürfen bei der Veräußerung eines immateriellen Vermögenswertes der daraus erzielte Gewinn oder Verlust nicht als Umsatzerlöse erfasst werden. Kurz gesagt: Wenn die erhaltene Transferzahlung für einen Spieler höher ist als Buchwert des immateriellen Vermögenswertes (d.h. gezahlte Transferzahlungen abzüglich Abschreibungen), führt dieser Gewinn nicht zu einer Erhöhung der Umsatzerlöse.

Ein Blick in den Anhang des entsprechenden Geschäftsberichtes zeigt: Der Anteil des Transfergeschäftes an den Umsatzerlösen macht mit 223 Mio. € nicht ganz die Hälfte des Gesamtumsatzes in Höhe von 536 Mio. € aus. Wer es selbst Nachlesen möchte: Die Zusammensetzung der Umsatzerlöse findet sich auf S. 178 im Geschäftsbericht 2017/2018.

Können zwei unterschiedliche Prüfungsgesellschaften irren?

Eine häufige Frage, die mir gestellt wird: Hat das Auswirkungen auf die Folgejahre? Denn schließlich ist das Geschäftsjahr 2017/2018 doch schon ein Weilchen her. Auch in den folgenden Jahren hatte der BVB nicht unerhebliche Transferzahlungen erhalten, was sich jeweils aus den Angaben im Anhang ergibt.

Was ich mich an dieser Stelle frage: Gibt es hier vielleicht unterschiedliche Ansichten, die vertreten werden können? Denn der BVB hat seit dem Geschäftsjahr 2021/2022 einen neuen Abschlussprüfer. Und ich nehme an, dass aufgrund der Höhe des Betrages sich beide Prüfungsgesellschaften das Thema genauer angeschaut haben. Vielleicht liegen sogar Stellungnahmen oder Gutachten beim BVB, die diese Auffassung vertreten.

Meines Erachtens ist die Frage, inwieweit ein Gutachter die Ansicht vertreten kann, ob erhaltene Transferleistungen in diesem Sonderfall unter der Definition der Umsatzerlöse zugeordnet werden können. In der Version 2017 der IFRS-Texte werden in IAS 18 Rz. 7 Umsatzerlöse wie folgt definiert:

„Umsatzerlös ist der aus der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens resultierende Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens während der Berichtsperiode, der zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt, soweit er nicht aus Einlagen der Eigentümer stammt.“

Auch wenn die Zuordnung falsch ist, lässt sich festhalten: Anhand der Anhangangaben ist aus Anlegersicht erkennbar, dass die erhaltenen Transferzahlungen einen bedeutenden Teil der Umsatzerlöse ausmachen. Dies zeigt wiederum deutlich: Es sollten nicht nur die absoluten Kennzahlen aus der Bilanz und der GuV betrachtet werden, sondern gerade bei den Umsatzerlösen deren Zusammensetzung im Anhang genauer analysiert werden. Zumindest Intransparenz in der Berichterstattung kann man dem BVB an dieser Stelle nicht vorwerfen.

Warum Dortmund Geld verbrannt hat

Der zweite Fehler ist meines Erachtens etwas eindeutiger: Hier geht es wie bei Social Chain um den operativen Cashflow. Der BVB hat eine erhaltene Transferzahlung als Cashflow aus operativer Tätigkeit und nicht als Cashflow aus Investitionstätigkeit ausgewiesen. Auch hier geht es um eine größere Summe: 187 Mio. €.

Gegen welche Vorschriften verstoßen wurde? IAS 7.10 schreibt vor, dass Veräußerungen langfristiger Vermögenswerte zur Investitionstätigkeit zählen. Daher müssen die entsprechenden Einzahlungen in der Kapitalflussrechnung als Cashflow aus Investitionstätigkeit ausgewiesen werden. Der Verkauf von Spielern ist also quasi eine Desinvestition.

Betrachten wir die Kapitalflussrechnung 2017/2018 etwas genauer: Dort wird der operative Cashflow mit 158 Mio. € ausgewiesen. Und was bedeutet die Korrektur? Der operative Cashflow wird negativ – kurzum, der BVB hat in dem betroffenen Geschäftsjahr Geld verbrannt. Auch die Aussagekraft des Cashflows aus Investitionstätigkeit ist durch den Fehler übrigens erheblich eingeschränkt.

Problem mit der Kapitalflussrechnung

Wie auch bei Social Chain zeigt sich: Zwischen dem ausgewiesenen Gewinn und dem operativen Cashflow ist eine große Differenz. Da stellt sich die Frage, wie es dazu kommt. Leider stellen beide Unternehmen die Ermittlung des operativen Cashflows mittels der indirekten Methode dar. Zu den vorgenommenen Korrekturen gibt es keine entsprechende Anhangangaben mit detaillierteren Informationen, in dem die Abweichung zwischen Gewinn und Cashflow erläutert wird.

Ich persönlich finde das nicht sehr transparent. Ist Dortmund damit ein Einzelfall? Absolut nicht. Ich habe schon auf vielen Hauptversammlungen diese Möglichkeit der Darstellung in Frage gestellt. Die Antworten? Machen alle so. Das ist einfacher in der Umsetzung. Lässt sich für mich von außen kaum beurteilen, ob dies wirklich der Fall ist. Die beiden aktuellen Fehlerfeststellungen der BaFin lassen mich zweifeln. Mal sehen, ob sich hier künftig etwas bewegen wird. Der transparenten Berichterstattung würde es guttun.

Weitere Informationen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

1 + 5 =