Schätzchen, ich schätze die Schätzung ist nicht o.k.!

In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Schätzungen des Finanzamtes überhöht erscheinen oder schlicht an der Realität vorbeigehen. Ganz aktuell hat der BFH wieder dargelegt, dass dies auch zu Verfahrensfehlern führen kann.

Mit Beschluss vom 26.2.2018 (Az: X B 53/17) hat der BFH der Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen einer Schätzung stattgegeben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Seiner Meinung nach beruhte, die durch das Finanzgericht vorgenommen Hinzuschätzungen auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht sowie einer damit verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs und insoweit schließlich auf Verfahrensfehlern.

Klar und deutlich führten die Richter aus, dass die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gewonnenen Geschäftsergebnisse schlüssig sein müssen, wirtschaftlich möglich sein müssen und (erfreulicherweise auch) vernünftig sein müssen.

Eine Schätzung muss einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für die zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen, andererseits das Maß der Mitwirkungspflichtverletzung berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige eingehend dazu vorträgt, dass und warum er bestimmte Umsätze und Gewinne nach den Umständen nicht hat erzielen können, hat sich das FG mit diesen Punkten ausdrücklich auseinanderzusetzen.

Insoweit liefert der Beschluss für die Praxis Anhaltspunkte Schätzungen nicht einfach hinzunehmen, sondern diesen durchaus kritisch zu begegnen.

Weitere Informationen:

BFH v. 26.02.2018 – X B 53/17 -nv-

 

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