Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs beim neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2019 (II R 34/16).

Der Streitfall

Der Kläger war zu jeweils 50 Prozent erblichen Zwecken. Sie ist ebenfalls Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken. Mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2006 übertrug der Kläger unentgeltlich einen Teilkommanditanteil im Umfang von 4 Prozent seiner Kommanditeinlage an seinen Sohn und übernahm die anfallende Schenkungsteuer.

Mit der Übertragung wurde ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für den Kläger vereinbart. Ihm standen alle Nutzungen, Erträge und Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen zu. Er trug zudem alle Lasten und Aufwendungen und behielt ein lebenslanges Stimmrecht. Der Sohn verpflichtete sich, zu Lebzeiten des Klägers keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. Der Kläger konnte die Schenkung ganz oder teilweise widerrufen, sofern sein Sohn die Vollmacht widerrufen sollte.

Der Kläger machte den Freibetrag nach § 13a ErbStG geltend. Das Finanzamt verwehrte diesen, da der Sohn kein Betriebsvermögen erworben habe.

Das Urteil des BFH

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Auch nach dem Urteil des BFH kann die Schenkungsteuer für die bewirkte Zuwendung dem Grunde nach unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a.F. festzusetzen sein. Die Übertragung des Kommanditanteils ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Stichtag des Vollzugs am 01.10.2007 grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Für den Erwerb des Betriebsvermögen kann die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren sein, da B Mitunternehmer der KG geworden ist.

Der BFH konnte den Feststellungen des FG jedoch nicht entnehmen, ob der Kläger die für die Gewährung des Freibetrags erforderliche Erklärung als Schenker nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG abgegeben hat und ggf. auf welchen Betrag oder Teilbetrag sich diese erstreckt.

Diese Feststellungen sind daher nun vom FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Fazit

Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden. Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein.

Weitere Informationen:
BFH Urteil v. 06.11.2019 – II R 34/16

 

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