Schenkungsteuer auf Diebesgut – Oder Liebe macht blind

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.4.2017 (Az: 4 K 1652/16 Erb) entschieden, dass auch ein Diebstahl von Geld zugunsten Dritter Schenkungsteuer beim Empfänger des Geldes auslösen kann. Ob dies haltbar ist, ist m. E. jedoch zweifelhaft.

Im Urteilssachverhalt hatte sich eine Buchhalterin dazu hinreißen lassen, Geldbeträge im hunderttausender Bereich zu veruntreuen und diese auf Bankkonten zu überweisen, die ihr vom Kläger im vorliegenden Fall angegeben wurden. Dieser suggerierte ihr, dass dadurch finanzielle Probleme gelöst werden könnten, die einer Eheschließung entgegenstanden und versprach, dass durch den Verkauf seines Hauses die zunächst entwendeten Geldbeträge auch wieder zurückgeführt werden könnten.

Das FG Düsseldorf sieht nun darin einen schenkungsteuerlichen Vorgang, bei welchem der Kläger bereichert ist. Ob dies jedoch haltbar ist, scheint mir fraglich, da (wie auch das Gericht erkannt hat) eine Schenkung immer eine Vermögensverschiebung bedarf, bei der eine Vermögensminderung auf Seiten des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten stattfindet. Diese scheint mir zwischen der Buchhalterin und dem klagenden Betrüger schlicht nicht gegeben zu sein, weshalb das Urteil sehr ergebnisorientiert erscheint.

Dementsprechend wird auch noch der BFH (Az: II R 25/18) zu entscheiden haben, ob eine freigebige Zuwendung angenommen werden kann, wenn der Zuwendende nicht entreichert wird, weil er etwas hingibt, über das er nicht verfügt.

Weitere Informationen:

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

76 − 71 =