Schlichten ist besser als richten – BMJV legt Entwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat aktuell einen Entwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrenrechts vorgelegt. Welche Bedeutung hat das für die deutsche Wirtschaft?

Hintergrund

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung. In einem Schiedsverfahren entscheidet ein Dritter verbindlich über den Streit der Parteien. Ein Schiedsverfahren ermöglicht es Unternehmen, Streitigkeiten außerhalb der staatlichen Gerichte durch ein unabhängiges Schiedsgericht zu klären – schneller und kostengünstiger. Die Parteien vereinbaren vertraglich eine Schiedsvereinbarung. Die Entscheidung des Schiedsgerichts (Schiedsspruch) bindet die Parteien wie die Entscheidung eines staatlichen Gerichts.

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist inzwischen in die Jahre gekommen und sollte eigentlich schon in der letzten Legislaturperiode unter der Ampelregierung reformiert werden. Der aktuelle Gesetzentwurf nimmt dieses Anliegen auf.

Eckpunkte des Referentenentwurfs

Der Entwurf des BMJV sieht insbesondere folgende Eckpunkte vor:

  • die weitere Erleichterung formfreier Schiedsvereinbarungen im kaufmännischen Verkehr,
  • eine gesetzliche Absicherung von Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten sowie die Zulassung elektronischer Schiedssprüche,
  • die Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen (u. a. durch eine Zustimmungsfiktion),
  • Neue Regelungen für die Schiedsrichterbestellung in Mehrparteienverfahren,
  • Regelung der Zuständigkeit spezialisierter Commercial Courts für schiedsgerichtliche Angelegenheiten, einschließlich englischsprachiger Verfahren,
  • die Einführung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs bei schwerwiegenden Mängeln von Schiedssprüchen und
  • weitere Maßnahmen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz und internationaler

 

Bewertung und weitergehender Denkanstoß 

Die Modernisierung von überholten Verfahrensregeln im Schiedsverfahren ist ohne Zweifel ein richtiges Anliegen. Die Wurzeln des Übels liegen aber tiefer: In Deutschland ist die Kultur der außergerichtlichen Streitbeilegung – gemessen am internationalen Vergleich – immer noch unterentwickelt, nicht nur weil das Verfahrensrecht unterentwickelt ist.

In Deutschland fehlt bislang insbesondere ein Angebot für kleinere und mittlere Streitwerte, bei denen derzeit die Durchführung eines Verfahrens aus Kostengründen in vielen Fällen nicht lohnend ist.

Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und der DIHK im Rahmen der IHKG-Novelle 2021 in § 10a Abs. 4 Nr. 3 IHKG die Möglichkeit eingeräumt, einen Schiedsgerichtshof zu gründen und zu unterhalten. Entsprechend hat die neue DIHK per Satzung im Januar 2023 einen Schiedsgerichtshof (SGH) gegründet, der inzwischen seinen Betrieb aufgenommen hat.  Der SGH soll vor allem die Bedürfnisse auch und gerade der mittelständischen Wirtschaft besonders in den Blick nehmen und als Vorzüge die Faktoren Qualität, Dauer und Kosten des Verfahrens in den Vordergrund rücken. Bis zu einem Streitwert von 250.000 Euro soll in der Regel ein Einzelschiedsrichter entscheiden. Durch die Einrichtung einer digitalen Verfahrensmanagementplattform soll das Schiedsverfahren einfacher, schneller und kostengünstiger gestaltet werden. Ziel ist es, das Verfahren in der Regel innerhalb von 12 Monaten bzw. im Fast-Track-Schiedsverfahren innerhalb von 6 Monaten abzuschließen.

Für die Praxis nützlich scheint mir auch folgender Hinweis: der bei der DIHK angesiedelte SGH hat aktuell eine neue Informationsbroschüre veröffentlicht. Diese stellt für Unternehmen und Rechtsberater das Angebot kompakt und verständlich vor und erläutert insbesondere, wie Schiedsverfahren beim SGH ablaufen, welche Grundsätze ihnen zugrunde liegen und welche Besonderheiten die Schiedsregeln des SGH auszeichnen.

Weitere Informationen

NWB Online-Nachricht: Gesetzgebung | Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts (BMJV)

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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