Serie Bilanzskandale: Kein Kavaliersdelikt – die deutsche Rechtslage

Vielleicht habe Sie vor einigen Monaten den Film und die Doku von „Big Manni“ gesehen. Der Fall rund um den Bilanzskandal bei dem badischen Unternehmen Flowtex, deren Horizontalbohrer tatsächlich weder funktioniert hat noch im Einsatz waren. Big Manni alias Manfred Schmider wirkt in der Doku sympathisch. Etwas Sympathie kann sich der Zuschauer kaum verkneifen.

Weder Ordnungswidrigkeit noch Kavaliersdelikt

Die Geschädigten waren in diesem Fall hauptsächlich Banken, die Mitarbeiter haben ihre Gehälter bekommen. Daher melden diese sich auch sehr positiv zu Wort. Der Charme von Big Manni kommt an, auch beim Zuschauer. Dabei vergisst man allerdings: Bilanzfälschung ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch ein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Die Tatbegehung kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Nach sieben Jahren Haft konnte Manfred Schmider seine Zelle wieder verlassen. Ursprünglich war er zu mehr als elf Jahren Gefängnis verurteilt worden. In den USA sind die Strafen deutlich höher, wie der Fall Enron zeigt. Dort lag das ursprüngliche Strafmaß bei mehreren Jahrzehnten.

Abgrenzung: Wann ist es wirklich Bilanzfälschung?

Mir wird immer wieder die gleiche Frage gestellt: Wie ist die Abgrenzung zwischen legaler Bilanzpolitik bzw. Bilanzkosmetik und illegaler Bilanzfälschung? Denn schließlich gibt es einen legalen Bewertungsspielraum, den die Unternehmen nutzen können. Das stimmt.

Allerdings zeigt sich im Einzelfall: Wenn Bilanzen gefälscht wurden, dann an mehreren Stellen. Wie auch die Fälle der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung zeigen. Es gibt strittige Fälle, bei denen die DPR das ein oder andere Unternehmen zurückpfeift. So musste beispielsweise Adidas die Marke Reebok außerplanmäßig abschreiben nach einem Zoff mit der Bilanzpolizei (vgl. dazu auch den Beitrag auf meinem FINANCE-Blog „Abgeschminkt“). Dabei handelt es sich keinesfalls um Bilanzfälschung, sondern um legale Bilanzkosmetik.

Gesamtbetrachtung des Jahresabschlusses entscheidend

Es ist also demnach immer eine Gesamtbetrachtung des Jahresabschlusses erforderlich. Denn bei Bewertungsspielräumen gibt es immer ein großes Potenzial für Diskussionen und unterschiedliche Auffassungen. Nur eine Gesamtbetrachtung des Jahresabschlusses kann eine Strafbarkeit bezüglich von Bilanzfälschung bedeuten.

Bei der Manipulation der Zahlen haben die Fälle der Vergangenheit gezeigt: Die Schlussfolgerungen in den Jahresabschlüssen waren teilweise weder belegbar noch konnten nachvollziehbare Begründungen vorgelegt werden. So fehlten beispielsweise bei Scheinrechnungen entsprechende Belege für die Erbringung der Leistung. Es lagen weder Stundenlisten vor noch wurden Mitarbeiter mit dem Projekt betraut. Auch gab es keinerlei Kommunikation per E-Mail über das angeblich laufende Projekt.

Aber nun genug zu den einzelnen Fällen, mehr dazu gibt es im neuen Jahr. Davor erfahren Sie Anfang Januar, ob Bilanzfälschung versicherbar ist. Anschließend widmen wir uns den Bilanzmanipulationen der Hess AG. Diese zeigen deutlich, wie die Bilanzfälscher vorgegangen sind und ihrer Kreativität bei der Bilanzfrisur. Wie sagte mir vor kurzem ein Mitarbeiter der Abteilung Wirtschaftskriminalität: Bei der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt.

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