Silvesternacht: Noch einmal steuerermäßigt essen gehen!

Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen steigt ab 1.1.2024 wieder auf den Regelsteuersatz von 19 %. Jetzt hat das BMF eine Sonderregel für den Jahreswechsel in der Silvesternacht 2023 erlassen.

Hintergrund

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr.15 UStG) war zum 1.7.2020 durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Im Bundestag gab es mehrere Initiativen der Oppositionsfraktionen, die reduzierte Umsatzsteuer über den 31.12.2023 hinaus dauerhaft zu entfristen, die aber alle gescheitert sind: Ab 1.1.2024 ist auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.

BMF schafft Übergangsregelung für die Silvesternacht

Jetzt hat das BMF hat zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Stellung genommen und eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht erlassen (BMF, Schreiben v. 21.12.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001 :009). Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird danach zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf die unverändert 19 % Umsatzsteuer entfallen) – die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird. Das Schreiben wird noch im Bundessteuerblatt Teil I amtlich veröffentlicht.

Was bedeutet das?

In der Silvesternacht können Verbraucher letztmals von der Umsatzsteuerermäßigung von 7% auf Speisen und Verpflegungsdienstleistungen profitieren. Für „to-go“-Angebote gilt diese Steuerermäßigung ohnehin. Gastronomen müssen also ihre Kassensysteme erst nach der Silvesternacht auf 19% Umsatzsteuer auf Speisen umstellen. Meines Erachtens gilt diese Vergünstigung auch, wenn in der Silvesternacht noch Restaurantgutscheine aus 2023, die mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz erworben wurden, eingelöst werden.

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