Sind Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge eine außergewöhnliche Belastung? Nein, sagt das Niedersächsische FG. Doch gegen das Urteil wurde die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist (Urteile vom 20.11.2024, 9 K 56/22 und 9 K 263/21; NZB unter X B 14/25 und X B 13/25).
Der Sachverhalt:
Der Kläger machte Straßenausbaubeiträge, zu denen er als Besitzer eines Eigenheims im Jahre 2018 herangezogen wurde, als außergewöhnliche Belastung geltend. Er führte aus, dass diese Aufwendungen nicht eine erstmalige Herstellung oder Erschließung der Straße, sondern eine Straßenerneuerung infolge langjähriger Abnutzung beträfen. Finanzamt und FG lehnten einen Abzug jedoch ab.
Begründung:
Den aufgewendeten Beiträgen steht ein Gegenwert gegenüber. Es handelt sich damit um eine bloße Vermögensumschichtung. Durch die Erneuerung der Straße wurde der Wert des Grundstücks des Klägers gesteigert. Überdies sind die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstanden. Die Heranziehung zu den Beiträgen ist auf den Erwerb des Grundstücks, mithin eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, zurückzuführen. Diese Verpflichtung ist der Kläger mit der Anschaffung des Grundstücks, also freiwillig, eingegangen. Mit dem Eigentum an dem Grundstück sind Rechte und Pflichten verbunden (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Straßenausbaubeiträgen.
Die Abschaffung von Anliegerbeiträgen durch diverse Kommunen in der Folgezeit führt angesichts dessen auch zu keiner anderen steuerrechtlichen Beurteilung. Die Heranziehung zur Entrichtung der Straßenerneuerungsgebühren verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil diese nur in Abständen von 50 Jahren erhoben und in einem dem Streitjahr nachfolgenden Jahr abgeschafft worden sind. Aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips bilden im Rahmen des § 33 EStG die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres, hier des Jahres 2018, den Vergleichsmaßstab. Im Jahr 2018 wurden die Straßenbaubeiträge seitens der betroffenen Stadt dem Grunde nach noch von sämtlichen Anliegern der betreffenden Straße erhoben.
Denkanstoß:
Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge werden von denjenigen, die sie leisten müssen oder bereits leisten mussten, zumeist als ungerecht empfunden. Vor allem liegt dies daran, dass üblicherweise nur die Grundstückseigentümer zahlen, während die betroffene Straße von jedermann genutzt werden kann. Ich kann daher gut nachvollziehen, dass Betroffene darin eine außergewöhnliche Belastung sehen. Und dass den aufgewendeten Beiträgen ein Gegenwert gegenüberstehen soll, scheint doch sehr weit hergeholt. Ich kenne jedenfalls niemanden, der ein Haus kaufen möchte und als erstes sagt: „Ach, welch herrlich asphaltierte Straße. Da lege ich auf den Kaufpreis doch gleich noch ´mal 5.000 Euro drauf.“
Es wäre daher wünschenswert, wenn der BFH die Revision zulassen würde – auch wenn ich nur wenig Hoffnung habe, dass diese selbst bei einer Zulassung erfolgreich sein wird.