Solidaritätszuschlag: Freigrenzen sollen 2021 steigen

Zu einer schnellen Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlages wird es wohl vorerst  nicht kommen – leider! Immerhin hat die Bundesregierung jetzt aber signalisiert, dass die Freigrenzen beim Soli ab 2020 angehoben werden sollen (BT-Drucks. 19/6780). Was das konkret, bedeutet bleibt jedoch weiter im Dunkeln.

Hintergrund

Zur Finanzierung der Lasten aus der Wiedervereinigung Deutschlands wurde ein zunächst vom 01.07.1991 bis 30.06.1992 befristeter Solidaritätszuschlag eingeführt. Ab 1995 wurde hieraus eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die der Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands dienen soll, als „finanzielles Opfer“ aber mittelfristig zu überprüfen ist (BT-Drucks. 12/4401). Das Steueraufkommen steht allein dem Bund zu; abgabepflichtig sind alle unbeschränkt oder (erweitert) beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen. Das Steueraufkommen ist immens: Die Finanzplanung des Bundes sieht für 2020 ein Aufkommen aus Solidaritätszuschlag in Höhe von 20 Mrd. € vor, für 2021 nochmals 20,9 Mrd. €.

Höhe des Soli und Freigrenze

Seit 1998 beträgt der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Veranlagungs- und Abzugsverfahren. Bei niedrigeren Bemessungsgrundlagen sind allerdings die sogenannte Nullzone (§ 3 Abs. 3 SolzG) und die Übergangszone (§ 4 SolzG) zu beachten. „Nullzone“ bedeutet, dass bei einer Bemessungsgrundlage bis 972 € bzw. 1.944 € bei Anwendung des Splittingtarifs kein Solidaritätszuschlag anfällt. „Übergangszone“ bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Beträge der Solidaritätszuschlag allmählich bis zur Höhe von 5,5 % der Bemessungsgrundlage ansteigt. Die genannten Beträge sind folglich keine Freibeträge, sondern stellen nur eine Freigrenze dar. „Freigrenzen“ beinhalten Regelungen, nach denen Einkünfte erst ab einer bestimmten Grenze steuerlich erfasst werden. Liegen allerdings die Einkünfte oberhalb der Freigrenze, werden die gesamten Einkünfte besteuert. Der Effekt: sind Freigrenzen in absoluten Eurozahlen im Gesetz genannt, sinkt die Höhe der Freigrenze an realem Wert im Zuge der kalten Progression; langfristig wird so der steuerliche Entlastungseffekt „pulverisiert“.

Schrittweise Abschaffung des Soli in Planung

Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages ist mehrfach in Frage gestellt, jedoch ist ein Verfassungsverstoß bislang weder vom BFH noch vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden. Auch die von den Oppositionsparteien im Bundestag vorgelegten Pläne zur Abschaffung des Soli waren bislang erfolglos. Der vor mehr als 23 Jahren angegebene Zweck der Sicherung des einigungsbedingten Mehrbedarfs des Bundes sei inzwischen weggefallen, der zur Vollendung der Einheit aufgelegte Solidarpakt 2019 verliere inzwischen seine Legitimation. Im Koalitionsvertrag vom Februar 2018 haben sich die Regierungsparteien auf eine schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags verständigt: Ab 2021 soll in einem ersten Schritt im Umfang von 10 Mio. € eine Entlastung erfolgen. Hierdurch sollen rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlages durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet werden.

Ansteigende Freigrenzen ab 2021

Jetzt hat die Bundesregierung eine Anhebung der Freigrenzen ab 2021 angekündigt. Unter die bislang geltenden Freigrenzen fallen nach Angaben der Bundesregierung derzeit rund 6 Mio. Steuerpflichtige, allerdings fallen mehr als 25,7 Mio. Steuerpflichtige über die Freigrenze, müssen also den Solidaritätszuschlag zahlen. Nun hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass eine Anhebung der Freigrenze um 30 % zu jährlichen Steuer-Mindereinnahmen von 145 Mio. € führen würde. Bei einer Anhebung um 50 % wären es 255 Mio. € und bei einer Verdoppelung rund 580 Mio. €. Zur Erinnerung: Allein für 2020 veranschlagt der Bund Einnahmen aus Solidaritätszuschlag im Volumen von 20 Mrd. € !

Fazit

Es wird höchste Zeit, dass der Solidaritätszuschlag abgeschafft wird und zwar vollständig. Das „Sonderopfer Soli“ gehört endlich beerdigt. Eine Entlastung der Steuerzahler ist dringend notwendig und angesichts jahrelanger positiver Konjunkturentwicklung und damit verbundenen erheblichen Steuermehreinnahmen auch finanzierbar. Letztlich steht auch die Verlässlichkeit von Politik auf dem Prüfstand: Auch unter Beachtung solider Haushaltsführung gilt es, Entlastung nicht nur anzukündigen, sondern endlich umzusetzen.

Wenn nicht jetzt, wann dann soll der Solidaritätszuschlag endlich fallen?

Quellen:

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