Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes

Der BFH hatte in 2018 über die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen zu entscheiden, die von den Eltern eines sich in der Berufsausbildung befindlichen Kindes getragen wurden. Dabei verschärfte der BFH zum Teil die Grundsätze der Finanzverwaltung. Steuerzahlerfreundlich entschärft nun das BMF in seinem Schreiben vom 03.04.2019 die vom BFH aufgestellten Anforderungen.

Zum Sachverhalt

Mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15) hatte sich der BFH mit Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung befasst. Die Abziehbarkeit entsprechender Beiträge knüpft der BFH an folgende Bedingungen:

  1. Steuerpflichtige können diese Beträge als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG absetzen, sofern sie auf einer Unterhaltsverpflichtung beruhen. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist somit zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.
  2. Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes sind nur im Wege des Barunterhalts möglich.
  3. Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

Mit diesem Urteil hat der BFH weite Teile Verwaltungsauffassung bestätigt, aber teilweise auch verschärft. Nun hat sich das BMF in seinem Schreiben vom 03.04.2019 ebenfalls hierzu geäußert und das Urteil des BFH grundsätzlich anerkannt. Allerdings verzichtet das BMF – steuerzahlerfreundlich – auf die Verschärfungsregelungen des BFH.

BMF ist milder bei der Unterhaltsverpflichtung

Nach Auffassung des BFH ist die Unterhaltsbedürftigkeit im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind ggf. eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes anzurechnen. Damit legt der BFH die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG deutlich enger aus, als die Finanzverwaltung.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es für die Annahme einer Unterhaltsverpflichtung ausreichend, dass die Eltern einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben. Die Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes ist somit unmaßgeblich (vgl. R 10.4 EStR).

Übernahme der Beiträge – nach BMF auch als Sachleistung

Nach dem Urteil des BFH ist es zudem Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Sie müssen ihn somit als Barunterhalt getragen haben. Die Übernahme in Form von Sachunterhalt reicht laut Auffassung des BFH hier nicht aus.

Auch hier vertritt die Verwaltung eine mildere Auffassung, nach der der Unterhaltsverpflichtete die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG geltend machen kann, wenn er sie wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden.

Fazit

Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern sind in diesen Fällen zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Die Eltern müssen durch die Tragung der Krankenversicherungsbeiträge wirtschaftlich belastet sein und es muss eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bestehen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so müsste nun auch Eltern entsprechende Krankenversicherungsbeiträge ihres, sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes, als Sonderausgaben abziehen können, sofern das Kind beispielsweise noch im elterlichen Haushalt lebt und sich nicht an den Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder sonstige Haushaltsaufwendungen der Eltern beteiligt. Diese Leistungen stellen somit Natural- bzw. Sachleistungen der Eltern dar. Zudem sind nach der Verwaltungsauffassung die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.

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