Steuerlicher Totalschaden | Was tun bei Privat-PKW mit mehr als 50 % Betriebsfahrten? (2/2)

Ein Freiberufler rechnet sämtliche Betriebsfahrten mit dem (vermeintlichen) Privat-PKW zu 0,30/km ab. Doch dann stellt sich in der Betriebsprüfung heraus, dass wegen der geringen Privatfahrleistung tatsächlich notwendiges Betriebsvermögen vorliegt (zu dieser häufigen Praxiskonstellation siehe Teil 1 des Beitrags). Jetzt ist guter Rat teuer.

Letztlich kaum Rettungschancen

Gegen eine solche Prüfungsfeststellung ist man in alle Regel machtlos. Rechtlich fehlt generell jeder Angriffspunkt. Und auf der Tatsachenebene müssten schon atypische Kausalverläufe vorliegen, für welche der Steuerpflichtige dann grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist. Denkbar ist etwa, dass zwischenzeitlich für die Betriebsfahrten andere Fahrzeuge oder Verkehrsmittel genutzt wurden.

Ass im Ärmel?

Eine einzige Abwehrargumentation, die mir zu dem Thema bislang einfiel, ist der Vortrag „vorrübergehende Verwendung“. Denn wird ein Wirtschaftsgut nur für einen kurzen Zeitraum (überwiegend) betrieblich genutzt, liegt kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Auch dafür ist allerdings ein besonderer Sachvortrag erforderlich. Ich hatte etwa mal in einem Fall mit dem Vortrag Erfolg, dass der Steuerpflichtige nur eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, während er auf der Suche nach einer Anstellung war. Davon war ich allerdings – ehrlicherweise – selbst überrascht. Einplanen sollte man so ein Entgegenkommen des Finanzamts jedenfalls eher weniger.

Vorsorge treffen!

Effektiv ist daher am Ende nur eine entsprechende Vorsorge. Wer betriebliche nicht durch private Fahrten „kompensieren“ kann, sollte schon möglichst früh im Kalenderjahr eine Strategie entwickeln. Entscheidend ist dabei eine umfassende Dokumentenvorsorge: Fahrleistungen (privat/betrieblich/gesamt) sollten mit aussagekräftigen Unterlagen fahrzeug-individuell belegt werden können. Werkstatt- und TÜV-Abrechnungen helfen dabei den Kilometerstand belegen zu können. Auch Mietwagenrechnungen gehören hier ins Archiv. Keine empfehlenswerte Lösung ist es hingegen, den Anteil der Betriebsfahrten durch schlichte Nichtangabe einzelner Dienstreisen unter 50 % zu drücken. Das löst zwar im ersten Moment steuer-mathematisch das Problem. Deckt der Prüfung der Ungereimtheiten allerdings auf, erhält der Fall sehr schnell eine steuerstrafrechtlich relevante Dimension. Gerade auch in der Beratung sollte man Mandanten daher auf die 50 %-Problematik hinweisen. Im schlimmsten Fall kommt man um das Fahrtenbuch nicht herum, oder muss auf den Steuervorteil verzichten.

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