Steuerbegünstigte Gesundheitsförderung – ein Gewinn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Angebot von Gesundheitsförderung gehört mittlerweile zum „Must-have“ eines Unternehmens, um als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.

Es bestehen vielfältige steuerliche Begünstigungen, die aber häufig in der Praxis nicht genutzt werden. In meinem heutigen Blog-Beitrag möchte ich einige Maßnahmen und die jeweiligen steuerliche Aspekte vorstellen.

Aufwendungen zur Gesundheitsförderung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers

Solche Maßnahmen bleiben generell steuerfrei, da es nicht zu einem Lohnzufluss kommt. Lohnsteuerfreiheit bei überwiegenden Arbeitgeberinteresse besteht insbesondere bei der betrieblichen Fürsorgepflicht (arbeitsmedizinische Untersuchungen, Kostenübernahme für die Bildschirmbrille, Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes).

Nutzung der sog. Aufmerksamkeitsfreigrenze

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Ereignisse bleiben bis zu einem Bruttobetrag von 60 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (R. 19.6 Abs. 1 Satz 1 LStR). Beliebt in diesem Kontext sind vor allem Gutscheine. Diese können auch für die Förderung der Gesundheit verwendet werden, z. B. im Rahmen von Massagegutscheinen.

§ 3 Nr. 34 EStG – jährlicher Freibetrag

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind in Höhe von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG) und damit auch sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Leistungen selbst anbieten oder einen externen Dienstleister beauftragen. Neben  individuellen Leistungen für den einzelnen Arbeitnehmer sind  Förderungen, die der gesamten Belegschaft zugutekommen, ebenso möglich.

Bei individuellen Leistungen ist anzumerken, dass diese unter den Freibetrag fallen können, soweit Sie von einem anerkannten Anbieter erbracht werden. Hierzu stellen die Krankenkassen eine Anerkennungsbestätigung aus (s. a. Leitfaden Prävention des GKV Spitzenverbandes).

Fazit

Steuerlich gibt es somit viele Möglichkeiten, die Gesundheit der Belegschaft zu fördern. Häufig empfiehlt es sich, vor Einführung der Maßnahmen diese im Rahmen einer Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG lohnsteuerlich absichern zu lassen.

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