Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen durch eigene GmbH

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

Fraglich ist ob dies auch gilt, wenn die Handwerkerleistungen durch die dem Steuerpflichtigen gehörende GmbH ausgeführt werden. Grundsätzlich muss man wohl sagen: Warum denn nicht? Immerhin ist eine GmbH eine eigenständige juristische Person, sodass unter allen übrigen Voraussetzungen auch die Steuerermäßigung gewährt werden kann.

Die übrigen Voraussetzungen sind jedoch insoweit das Problem. Daher hat das Thüringer FG mit Urteil vom 22.10.2019 (Az: 3 K 452/19) entschieden: Lässt der Steuerpflichtige eine grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigte Handwerkerleistung durch eine GmbH erbringen, an der er beteiligt ist und wird die Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der leistungserbringenden Gesellschaft beglichen, so ist die formelle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG 2017 „… Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung…” nicht erfüllt. Ob das leistungserbringende Unternehmen den Rechnungsbetrag ordnungsgemäß als betrieblichen Ertrag verbucht hat, ist insoweit unbeachtlich.

Nach dieser Entscheidung ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung unbedingt erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstitutes und entsprechender bankmäßige Dokumentation abgewickelt wird. Ob dies jedoch weiterhin haltbar ist, prüft aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen VI R 23/20.

Für die Praxis ist daher folgende Vorgehensweise angeraten: Kann der Fall noch gestaltet werden, sollte die Handwerkerleistungen entsprechend der Verwaltungsmeinung gezahlt werden, damit es keine Probleme gibt. Ist der Fall schon realisiert, kann man sich an das Verfahren anhängen oder aber schlicht später die Handwerkerleistung tatsächlich zahlen. Dadurch verschiebt sich zwar eventuell die zeitliche Berücksichtigung der Handwerkerleistungen, aber dem Grunde nach sollten dann alle Voraussetzungen erfüllt sein.

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