Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Klein- oder Schrebergarten

Im Gefolge der coronabedingten Kontakt- und Reisebeschränkungen erleben private Klein- und Schrebergärten vielerorts einen zweiten Frühling. Für freie Parzellen im Umfeld der deutschen Großstädte gibt es bis zu 50 Interessenten pro Parzelle, die auf Wartelisten vertröstet werden müssen. Gehört der Kleingarten zum begünstigten Privathaushalt der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen? Denn manchmal kann erst nach Zuhilfenahme eines professionellen Handwerkers das Gärtnern aufgenommen oder fortgesetzt werden.

Erneuerung oder Erweiterung der Stromversorgung der Gartenlaube, Sanierung der Anlagen zur Abwasserbeseitigung und Ähnliches sind Arbeiten, bei denen sich auch der talentierte Schrebergärtner handwerkliche Hilfe von außen besorgen sollte. Für die dabei in Rechnung gestellten Kosten kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt nach § 35a EStG geprüft werden.

Die Steuerermäßigung kann nach § 35a Abs. 4 EStG nur gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Unter Haushalt ist die Wirtschaftsführung einer oder mehrerer zusammenlebender Personen in einer Wohnung oder in einem Haus zu verstehen. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Der räumliche Bereich des Haushalts wird dabei regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ein eigenes Gartengrundstück oder die Parzelle in einer Schrebergartenanlage unmittelbar neben dem Wohngrundstück sind aber noch dem begünstigten Haushalt zuzurechnen, soweit eine gemeinsame Grundstücksgrenze besteht.

Häufiger wird der Klein- oder Schrebergarten sich aber in einiger Entfernung zur Wohnung bzw. zum Wohnhaus befinden. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen können aber auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte gezählt werden. Diese Ausnahme greift für eine vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wochenend- oder Ferienwohnung. Denn auch in dieser Wohnung führen der Steuerpflichtige und dessen Haushaltsangehörige zeitweise – an Wochenenden oder Urlaubszeiten – ihren Haushalt, der sich ansonsten in der Hauptwohnung entfaltet.

Übertragen auf den Schrebergarten bedeutet dies, dass Handwerkerleistungen begünstigt sind, wenn im Schrebergarten neben reinen Gartenarbeiten temporär auch eine Art „Haushalt“ geführt wird. Der Schrebergarten mit Gartenlaube, in dem der Pächter an einzelnen Wochenenden auch übernachtet (nur dauerhaftes Wohnen ist nach den Vereinssatzungen ausgeschlossen), kann wohl nicht anders behandelt werden als die eigengenutzte Ferienwohnung. Handwerkerleistungen sind insoweit von der Steuerermäßigung begünstigt. Die Höchstbeträge der Steuerermäßigung können für Wohnung und Schrebergarten dabei aber nur insgesamt nur einmal ausgeschöpft werden.

Schrebergärten, in denen eine reine Bewirtschaftung erfolgt bzw. in denen keine Übernachtungsmöglichkeit besteht, sind meines Erachtens hingegen nicht als Teil des Privathaushalts anzusehen. Diese können daher auch nicht von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen profitieren.

Fazit:

Nicht jeder Klein- oder Schrebergarten wird von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfasst, aber mancher Hobbygärtner sollte Handwerkerrechnungen und Zahlungsnachweise für die Einkommensteuererklärung durchaus aufbewahren.

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