Steuerermäßigung nach § 35a EStG – das Ende einer langen Gassi-Runde

In einem aktuellen Urteil hat sich die Finanzgerichtsbarkeit erneut – und nunmehr abschließend – mit dem räumlichen Zusammenhang der Hundebetreuung zum Haushalt beschäftigt. Der BFH hatte in zwei Entscheidungen vom 03.09.2015 (VI R 13/15) und vom 25.09.2017 (VI B 25/17) ein weites Verständnis des Haushaltsbezugs vertreten. Hiernach ist auch das Ausführen eines Hundes über die Grundstücksgrenzen hinaus begünstigt, wenn der Hund zum Ausführen für ein bis zwei Stunden aus dem Haushalt abgeholt und anschließend wieder zurückgebracht wird.

Im Streitfall sollte der Haushaltsbezug des § 35a EStG aber ganz „von der Leine gelassen werden“. Der Hundebetreuer hatte den Hund am Morgen vom Haushalt der Kläger abgeholt, auf sein Betreuungsgelände gefahren, dort mit anderen Hunden gemeinsam beaufsichtigt und ausgeführt und am Nachmittag wieder in den Haushalt der Kläger gebracht. Das Finanzgericht hat hierzu zutreffend entschieden, dass die konkrete Hundebetreuung (an einem vom Haushalt der Kläger mehrere Kilometer entfernten Ort) keinen räumlich-funktionalen Haushaltsbezug mehr aufweist. Die durchgängige Hundebetreuung sei nicht mehr vergleichbar zu einer Hundebetreuung durch Haushaltsmitglieder.

Den Klägern wurde im Streitfall auch zum Verhängnis, dass es keine schriftliche Vereinbarung über die Betreuungsleistungen gab. Damit mussten diese sich die durchgeführte Betreuung als vereinbart zurechnen lassen, obwohl die Kläger anführten, die Hundebetreuung sei zum Teil absprachewidrig realisiert worden. Im Bereich der formalisierten Steuerermäßigung nach § 35a EStG, die strenge Anforderungen an Rechnung und Leistungsbeschreibung aufstellt, war keine „Interpretation“ der Hundebetreuung zugunsten der Kläger zulässig.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Fragen im Zusammenhang mit einer Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung geklärt sind. Eine weitere „Gassi-Runde“ beim BFH ist damit ausgeschlossen.

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